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Im vorliegenden Fall hatte der Kläger die Beiträge für seine Private Krankenversicherung in der Steuer angegeben.
In der Regel sind Sonderausgaben für die Behandlung von Erkrankungen bei der Steuer abzuziehen. Das gilt, wenn sie den zumutbaren Betrag pro Jahr überschreiten.
Jetzt hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg anders entschieden. Wenn der Versicherte Aufwendungen für Behandlungen selbst zahlt, um eine Beitragsrückerstattung von seinem Versicherer zu bekommen, dürfen die Ausgaben weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen steuersenkend angegeben werden (Az. 11 K 11327/16 v. 19.04.17).
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger die Beiträge für seine Private Krankenversicherung in der Steuer angegeben. Als das Finanzamt Kenntnis erhielt, dass der Kläger im vergangenen Jahr eine Beitragsrückerstattung bekommen hatte, wurde der Steuerbescheid korrigiert. Es wurden nur noch die gezahlten Beiträge ohne Erstattungsbeitrag abgezogen. Dagegen klagte der Kläger.
Er führte zur Begründung aus, dass er für ärztliche Behandlungen einen Betrag zahlen musste, der erheblich höher war als die Beitragserstattung. Deshalb verlangte er die Berücksichtigung von allen gezahlten Beiträgen. Das lehnte das Finanzgericht ab. Sie argumentierte, dass ein Abzug der Arztrechnungen als Sonderausgaben nicht möglich sei, weil die aufgewandten Beträge nicht zu den abzugsfähigen Beträgen nach dem Paragraphen 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommenssteuergesetzes gehören. Der Kläger habe vielmehr freiwillig auf eine Erstattung des Versicherers verzichtet, um eine Beitragsrückerstattung zu erhalten. Damit sei es nicht möglich, diese Beträge steuerlich geltend zu machen.
Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung. Deshalb ist die Revision beim Bundesfinanzhof zulässig. Es steht zu erwarten, dass sich der Rechtsstreit noch eine ganze Weile hinzieht. Dennoch dürfte er für viele andere Steuerpflichtige und Versicherte von Bedeutung sein, denn es ist nicht das erste Mal, dass sich ein Finanzgericht mit dieser Thematik beschäftigt.