Jobcenter muss PKV-Zuschläge nicht zahlen

Erst vor einigen Monaten hatte das Bundessozialgericht mit einem wegweisenden Urteil eines Gesetzeslücke geschlossen: Die Jobcenter müssen die PKV-Beiträge im Basistarif in vollem Umfang tragen, wenn der Versicherte als Empfänger von Hartz IV-Leistungen dazu nicht in der Lage ist.

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[Adsenseresp]Wie aber sieht es aus, wenn der Versicherte mangels Vorversicherung einen größeren Risikozuschlag zu tragen hat? In diesem Fall müssen die Jobcenter zwar die laufenden Beiträge für die PKV-Versicherung übernehmen, doch einen Anspruch auf Zahlung der Zuschläge haben die Bezieher von Hartz IV nicht.

Zuschläge zum Schliessen von Versicherungslücken
Solche Zuschläge werden von den Versicherungen beispielsweise erhoben, wenn eine Lücke im Versicherungsschutz besteht, weil der Versicherte keine Vorversicherung hat. Der dann nicht vorhandene lückenlose Versicherungsschutz wird von den Versicherungen häufig mit einem Risikozuschlag bestraft. Für diesen Zuschlag haben die Jobcenter nicht aufzukommen, wie das Landessozialgericht Niedersachen jetzt entschied (Aktenzeichen: L 9 AS 1241/11 B ER). Gleiches gilt übrigens, wenn der Versicherte einen Beitragsrückstand bei einer Gesellschaft angehäuft hat. Auch in diesem Fall hat das zuständige Jobcenter nicht für die Rückstände aufzukommen.

Für die Empfänger von Hartz IV-Leistungen gilt deshalb vor allem, möglichst frühzeitig zu reagieren, damit solche Rückstände gar nicht erst entstehen.

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