Haushaltshilfe in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung

Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen können eine Haushaltshilfe beantragen, wenn sie krankheitsbedingt, aufgrund einer Schwangerschaft oder wegen eines Krankenhausaufenthalts ihren Haushalt nicht weiterführen können. Die gilt auch für Alleinerziehende.

Die Genehmigung des Antrags setzt voraus, dass im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt oder ein behindertes Kind ohne Altersbegrenzung. Bei einer Risikoschwangerschaft wird diese Regelung etwas gelockert, sie greift hier auch schon, wenn durch den Arzt Bettruhe verordnet wird.
Die Kostenübernahme durch die Krankenversicherung ist eine gesetzlich zugesicherte Leistung, sie kann entsprechend dem Prinzip der gesetzlichen Krankenversicherung durch den Gesetzgeber gekürzt werden.

Regelung für die private Krankenversicherung
In der privaten Krankenversicherung besteht dieser gesetzliche Anspruch grundsätzlich erst einmal nicht. Hier müssen Versicherte diese Leistung im Tarif eingeschlossen haben, damit eine Haushaltshilfe gezahlt wird. Ist sie allerdings im Tarif enthalten, kann die Leistung entsprechend dem Prinzip der privaten Krankenversicherung auch nicht mehr gekürzt werden. Wer die Entscheidung für eine Private Krankenversicherung trifft, sollte gerade hinsichtlich der Leistungen einen detaillierten PKV Tarifvergleich vornehmen. Hierbei lässt sich bereits im Vorhinein abwägen ob eine Haushaltshilfe im Tarif enthalten sein muss oder nicht.

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