Hartz 4: Eigenanteil private Krankenversicherung ist selbst zu zahlen

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Urteil Sozialgericht Karlsruhe: Wer arbeitslos wird und schließlich Hartz 4 bekommt, muss den Eigenanteil selbst zahlen.

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Um die Versicherungsbeiträge für die private Krankenversicherung zu reduzieren, wählen viele Privatversicherte eine Selbstbeteiligung. Wer aber arbeitslos wird und schließlich Hartz 4 bekommt, muss den Eigenanteil selbst zahlen. Für das Jobcenter besteht keine Verpflichtung, diesen Teil auch noch zu übernehmen. Das hat das Sozialgericht Karlsruhe jetzt in einem aktuellen Urteil entschieden (Az. S 12 AS 715/15).

Geklagt hatte eine Frau gegen das Jobcenter Karlsruhe, die der Meinung war, dass das Jobcenter in der Kalkulation des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung den tatsächlich anfallenden Beitrag nicht berücksichtigt hatte. Indem der Versicherte nämlich einen Selbstbehalt vereinbart, werden die Beiträge natürlich günstiger. Sofern dieser Eigenanteil aber gezahlt wird, weil Leistungen von Ärzten in Anspruch genommen werden, verteuert er diese Beiträge.

Die Klägerin verlangte von dem betroffenen Jobcenter die Übernahme der Eigenbeteiligung. Übliche Selbstbeteiligungen sind 300 Euro, 500 Euro oder 600 Euro pro Jahr. Doch es gibt auch Tarife mit weitaus höherer Eigenbeteiligung. Diese treibt dann letztlich die Kosten für den Versicherungsschutz in die Höhe, sofern Leistungen beim Arzt beansprucht werden.

Kürzlich wurde in den Medien von einem Beispielfall ein ähnlicher Fall berichtet. Zwar ließen sich die Kosten für die private Krankenversicherung pro Monat auf etwa 300 Euro senken, doch der Selbstbehalt betrug 1.700 Euro im Jahr. Die Selbständige wollte die Kosten für ihre private Krankenversicherung deutlich reduzieren, das zuständige Jobcenter erkannte allerdings den Selbstbehalt als Sonderbedarf an und erhöhte den Zuschuss im Monat um über 141 Euro. Ein Wechsel in den Basistarif kam nicht in Frage, da die Klägerin bei ihrer Rückkehr in die Selbständigkeit weiterhin in ihrem alten Tarif bleiben wolle, der bessere Leistungen versprach.

Die Richter in Karlsruhe kamen zu dem Ergebnis, die Klage abzuweisen. Ausschlaggebend für den Zuschuss sei der Beitrag selbst und nicht die Eigenbeteiligung. Außerdem würde man die Klägerin bei Übernahme des Anteils besser stellen als Versicherte, die den Basistarif abgeschlossen haben. Die Härtefallregelung könnte höchstens dann Anwendung finden, wenn die Klägerin keine Kenntnis von ihrer Möglichkeit gehabt hätte, in den Basistarif zu wechseln.

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