Die Härtefallregelung greift in der gesetzlichen Krankenversicherung. Seit dem 01. Januar 2004 müssen gesetzlich Versicherte für unterschiedliche medizinische Leistungen Zuzahlungen erbringen. Doch diese sollen nicht zu einer allzu großen finanziellen Belastung für die Versicherten werden. Deshalb hat der Gesetzgeber die Härtefallregelung geschaffen.
[Adsenseresp]Die Härtefallregelung sorgt dafür, dass Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen nur bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze erbringen müssen. Diese Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen, die zur Abdeckung des Lebensunterhalts dienen. Chronisch Kranke dagegen haben dagegen eine Belastungsgrenze von einem Prozent.
Im zahnärztlichen Bereich gilt eine gesonderte Härtefallregelung für die Versorgung. Danach muss die Krankenversicherung den Zuschuss von 50 Prozent für Zahnersatz aufstocken bis maximal zur Höhe der anfallenden Kosten, wenn das Monatseinkommen eine bestimmte Größenordnung nicht überschreitet.
Bei der Festlegung der Bruttoeinnahmen werden alle Einkünfte der in dem betroffenen Haushalt lebenden Lebenspartner und Angehörigen zusammengerechnet. Allerdings werden sie für Lebenspartner und Angehörige wiederum um einen bestimmten Prozentsatz gekürzt. Kommt die Härtefallregelung zur Anwendung – erfolgt also eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht – muss die Krankenkasse eine Bescheinigung ausstellen, die der Versicherte bei der Apotheke oder den behandelnden Ärzten vorlegen kann.
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