Es könnte ein Vorbild für die privaten Krankenversicherungen werden: Ein wegweisendes Gerichtsurteil hat nun entschieden, dass die Fettabsaugung im Zweifel von der Krankenkasse bezahlt werden muss. Die Verpflichtung zur Kostenübernahme greift, wenn klassische Behandlungsmethoden nicht mehr in Frage kommen.
Pflicht Kostenübernahme: Vermehrung des Körperfettanteils krankhaft
[Adsenseresp]Das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz verpflichtet eine gesetzliche Krankenkasse zur Kostenübernahme bei einer Fettabsaugung an den Oberschenkeln, weil die Vermehrung des Körperfettanteils krankhaft ist. Die 34-jährige Frau musste ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse über sich ergehen lassen, der Versicherer lehnte daraufhin die Kostenübernahme ab. Zu empfehlen sei vielmehr eine konservative Therapie mit Kompressionsstrumpfhosen, die kosmetische Chirurgie gehöre dagegen nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen.
Allerdings musste der Medizinische Dienst zugeben, dass die genauen Ursachen der Erkrankung nicht erforscht sind. Gegen diese Entscheidung klagte eine Patientin, das Gericht holte ein weiteres Gutachten eines Sachverständigen ein. Er kam zu der Entscheidung, dass die Reduktion des Fettgewebes durch eine konservative Behandlung nicht erfolgversprechend sei.
Es dürfte interessant sein zu sehen, wie sich die PKV-Versicherer in einem solchen Fall stellen. Es bleibt die Frage, ob solche Schönheitsoperationen zukünftig von der Krankenversicherung zu zahlen sind oder weiterhin aus eigener Tasche finanziert werden müssen.
- Unklare Auslegungen Kostenübernahme Fettabsaugung durch Krankenkasse
- Urteil Krankenversicherung Kostenübernahme Fettabsaugung
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