GKV muss Kosten für Laserblindenstock zahlen

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Sozialgericht Koblenz: Auslagen für den Stock und für die Trainingsstunden sind von der Krankenkasse zu tragen.

Blinde Versicherte dürfen von ihrer Krankenkasse die Kosten für einen elektronischen Blindenstock und für die Trainingsstunden verlangen.

Dazu müssen sie lediglich eine ärztliche Verordnung nachweisen. So entschied es das Sozialgericht Koblenz in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az. S 11 SO 62/15 v. 15.03.17).

Im vorliegenden Fall war die Klägerin nach einer Krankheit blind. Sie arbeitete nach einer Umschulung als Masseurin. Durch einen Blindenstock konnte sie sich selbstständig versorgen und war in der Lage, ihre Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufzusuchen. Die Kosten für den Stock und für die Schulung zahlte die Krankenkasse.

Nachdem die Anschaffung eines elektronischen Blindenstocks erforderlich wurde, da sich die Klägerin durch den herkömmlichen Blindenstock schon mehrfach verletzt hatte, verweigerte die Kasse die Zahlung der Kosten für den neuen Stock. Dieser erfasst durch einen Laserstrahl Hindernisse und warnt den Benutzer durch Vibrationen. Dadurch sind beispielsweise tiefhängende Äste, Werbeschilder oder ähnliche Hindernisse im Hüft-, Bauch- und Brustbereich zu erkennen. Ein herkömmlicher Blindenstock leistet das nicht. Trotz der Verordnung des Arztes lehnte die Kasse die Erstattung der Auslagen ab. Sie begründete das damit, dass ein einfacher Blindenstock den gleichen Zweck erfülle.

Das Sozialgericht Koblenz entschied anders. Es gab der Klage statt, so dass die Versicherung gezwungen ist, die Auslagen für den Stock und für die Trainingsstunden zu tragen. Es zeigte sich von den Vorteilen des elektronischen Blindenstocks überzeugt. Die Klägerin könne damit nicht nur Hindernisse im Brust- und Kopfbereich erkennen, sondern sich auch vor schweren Verletzungen schützen. Deshalb bietet der Stock nicht nur mehr Komfort, sondern auch einen erheblichen Vorteil beim täglichen Gebrauch, damit sie unfallfrei ihrer Arbeit nachgehen kann und ein selbstbestimmtes Leben führen kann. Deshalb konnte die Kasse nicht begründen, dass die Versorgung mit einem klassischen Blindenstock ausreichend ist.

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