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Jetzt hat das Landessozialgericht Schleswig-Holstein festgelegt, dass die gesetzlichen Krankenkassen die professionelle Fußpflege bezahlen muss, wenn dadurch unumkehrbare gesundheitliche Schäden zu vermeiden sind.
Gepflegte Füße sehen nicht nur attraktiv aus, sie sind auch für die Gesundheit von großer Bedeutung. Jetzt hat das Landessozialgericht Schleswig-Holstein festgelegt, dass die gesetzlichen Krankenkassen die professionelle Fußpflege bezahlen muss, wenn dadurch unumkehrbare gesundheitliche Schäden zu vermeiden sind. Das Urteil könnte wegweisend werden für Patienten, die auf eine medizinische Fußpflege angewiesen sind (Az. L 5 KR 10/15 B ER). Geklagt hatte ein Patient, der unter einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit leidet.
Die Krankheit führte zu Nekrosen in der rechten Ferse. Aufgrund einer Wundheilungsstörung im rechten Fuß wurde ihm im Krankenhaus nach der Operation sehr empfohlen, eine regelmäßige Fußpflege in Anspruch zu nehmen. Sollte das nicht geschehen, besteht die große Gefahr, unumkehrbare Folgeschäden zu erleiden. Die gesetzliche Krankenkasse des Klägers lehnte die Kostenübernahme für die medizinische Fußpflege trotzdem ab. Sie argumentierte, dass die Kosten nur bei einer krankhaften Veränderung am Fuß durch eine Diabetes mellitus getragen werden. Da außerdem eine ärztliche Verordnung fehlte und die Uniklinik nur eine Empfehlung ausgesprochen hatte, sah sie keinen Grund, von ihrer Haltung abzuweichen.
Die Richter am Landessozialgericht Schleswig-Holstein waren allerdings der Ansicht, dass eine Fußpflege von der gesetzlichen Krankenkasse nur dann gezahlt wird, wenn es ohne diese Maßnahme zu unumkehrbaren Folgeschäden kommen könnte. Aufgrund des vorliegenden Arztberichtes sei dies bei dem Kläger allerdings der Fall. Vor diesem Hintergrund wurde die Krankenkasse dazu angehalten, die Leistungen auf der Basis einer vom Hausarzt ausgesprochenen Verordnung zu übernehmen.
Das Urteil könnte für gesetzlich Versicherte wegweisend sein. Es zeigt, dass eine medizinische Fußpflege nicht nur gezahlt wird, wenn der Patient unter Diabetes leidet. Auch bei anderen Erkrankungen, die zu einer Verschlechterung der Haut an den Füßen führen können, wenn keine fachgerechte Fußpflege vorgenommen wird, ist die Krankenkasse in der Leistungspflicht. Betroffene Patienten dürften hier in Zukunft mehr Sicherheit haben und anfallende Kosten durchaus auf ihre gesetzliche Kasse abwälzen können.