GKV: Krankenkasse muss Sprachkurs zahlen

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Geklagt hatte ein gesetzlich Versicherter, der an einer unheilbaren Hörstörung erkrankt war.

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen gesetzliche Krankenkassen die Teilnahme an einem Sprachkurs bezahlen, wenn der Versicherte die Gebärdensprache lernen muss. So hat das Sozialgericht in Koblenz in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 01. März 2016 bekanntgegeben (S 14 KR 760/14).

Geklagt hatte ein gesetzlich Versicherter, der an einer unheilbaren Hörstörung erkrankt war. Der behandelnde Arzt stellte fest, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem vollständigen Verlust des Hörvermögens kommen würde. Der Mann beschloss daher, die Gebärdensprache zu erlernen und nahm dazu an einem Kurs teil. Die Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse wurde für einen Kurs zugesichert, eine weitere Finanzierung wurde aber abgelehnt. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass die Bezahlung von Sprachkursen nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen gehört. Das Koblenzer Sozialgericht sah dies anders. Sie entschied im Interesse des Versicherten und forderte die Übernahme der Kosten für den Sprachkurs.

Begründet wurde das Urteil damit, dass das Erlernen der Gebärdensprache in Fällen wie in dem vorliegenden Fall eine Form der Krankenbehandlung ist und als solche zu werten ist. Es sei offensichtlich, dass eine medizinische Notwendigkeit für die Teilnahme an einem solchen Kurs besteht. Um die Entscheidung zu untermauern, hatten die Richter einen Facharzt um ein Gutachten gebeten. Dieser hatte bestätigt, dass es elementar wichtig ist, dass sich der Kläger frühzeitig und explizit noch vor dem vollständigen Verlust des Hörvermögens darum kümmert, die Gebärdensprache zu erlernen.
Das Urteil dürfte für weitere Fälle wegweisend sein, sofern sie ähnlich gelagert sind. Es besagt nämlich, dass eine gesetzliche Krankenkasse unter bestimmten Umständen durchaus dazu verpflichtet werden kann, eine Leistung zu zahlen, die über den gesetzlich festgelegten Umfang hinausgeht. Damit können sich unter Umständen auch Geh- oder Sehbehinderte ähnliche Kosten erstatten lassen, wenn sie durch einen Kurs eine Tätigkeit neu erlernen können, deren vollständiger Verlust durch eine Erkrankung droht.

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