GKV: Kostenerstattung für Rollstühle nur eingeschränkt

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Urteil: Die gesetzlichen Krankenversicherer müssen die Kosten für einen Rollstuhl übernehmen, falls ein Behinderter darauf angewiesen ist.

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Die gesetzlichen Krankenkassen müssen die Kosten für einen Rollstuhl übernehmen, sofern ein Behinderter darauf angewiesen ist. Nicht erforderlich ist allerdings, dem Versicherten jeglichen Komfort bei diesem Hilfsmittel zu ermöglichen. So geht die Pflicht zur Kostenerstattung beispielsweise nur so weit, dass sich der Behinderte mit Hilfe des Rollstuhls in der näheren Umgebung seiner Wohnung bewegen können soll. Wenn es um weitere Entfernungen geht und wenn dadurch ein Restkraftunterstützer erforderlich ist, greift keine Kostenerstattungspflicht von Seiten der Krankenkasse.

Geklagt hatte eine Behinderte (Az. S 23 KR 5204/12, Urteil vom 29. Juni 2015), die bereits einen Aktiv- und einen Elektrorollstuhl von der Kasse hatte erstatten lassen. Nun forderte sie die Kostenübernahme für einen Restkraftunterstützer. Das ist ein zusätzliches Hilfsmittel für Behinderte, wenn ihre Armkraft nicht reicht, um einen normalen Rollstuhl allein und ohne fremde Hilfe den ganzen Tag über zu bewegen und damit ein öffentliches Verkehrsmittel zu nutzen. Innerhalb eines Radius von 1.000 Metern konnte sich die Klägerin allerdings mit ihrem normalen Aktivrollstuhl bewegen. Aus diesem Hintergrund lehnte das Sozialgericht Stuttgart die Klage ab. Die Krankenkasse ist nach Meinung des Sozialgerichts nur verpflichtet, einen Behinderten so umfassend zu versorgen, dass er sich in der Wohnung und in ihrem näheren Umfeld bewegen kann. Es besteht aber kein Anspruch darauf, die Fortbewegung ohne fremde Hilfe in Kombination mit einem Auto oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu gewährleisten. Eine Kostenerstattungspflicht der Kassen besteht auch nur, soweit Rollstühle mit einer Geschwindigkeit von bis zu sechs Kilometern pro Stunde erforderlich sind. Schnellere Geräte fallen nicht unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Kassen.

Beide Urteile zeigen, dass die gesetzlichen Krankenkassen die medizinische Notwendigkeit auch bei Behinderten in den Vordergrund stellen und allenfalls eine Basisversorgung sicherstellen. Ob eine Zusatzversicherung hier für weitergehende Leistungen sorgen könnte, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Details geklärt werden.

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