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Das Bundessozialgericht hat nun entschieden und den Kassen Recht gegeben. Alle drei Klagen wurden als unbegründet abgewiesen.
Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht verpflichtet, die Versorgung eines Babys mit einer Kopforthese zu bezahlen. Das geht aus mehreren jetzt veröffentlichten Urteilen des Bundessozialgerichts vom 11. Mai 2017 hervor (B3 KR 17/16 R, B 3 KR 6/16 R, B3 KR 1/16 R).
In allen drei Fällen wurde bei den Säuglingen der Kläger eine Schädelasymmetrie festgestellt. Nach einer ärztlichen Empfehlung hatten sich die Kläger dazu entschlossen, die Schädelform durch eine Kopforthese richtigstellen zu lassen. Dabei handelt es sich um einen Spezialhelm, der für jedes Baby individuell angefertigt wird. Obwohl Gutachter angaben, dass sich der Helm hervorragend zur Behandlung eignet, wollten die gesetzlichen Kassen die Kosten nicht tragen. In letzter Instanz hat das Bundessozialgericht nun entschieden und den Kassen Recht gegeben. Alle drei Klagen wurden als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung führte man aus, dass eine Kopforthese eine neue Behandlungsmethode sei, für die noch keine positive Bewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliege. Die Methode ist wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannt. Deshalb sei keine ausnahmsweise Berücksichtigung für eine Kostenerstattung möglich. Die Auswirkungen der Schädelasymmetrie konnten nicht als so schwerwiegend festgestellt werden, dass die Kostenübernahme gerechtfertigt erschien. Vor allem handele es sich nach Ansicht der Richter auch nicht um eine lebensbedrohliche Krankheit, und auch gefährliche Folgeerkrankungen könnten dadurch kaum verursacht werden. Als Alternative wäre eine herkömmliche Lagerungs- und Physiotherapie ebenso in Frage gekommen. Dafür würden die Kosten der Behandlung auch von den Kassen übernommen. Vor diesem Hintergrund waren die Klagen abzuweisen.
Auf den ersten Blick erscheint die Entscheidung der Kassen überraschend. Sofern aber bei näherem Hinsehen eine andere Behandlungsmethode bekannt ist, die nach der klassischen Schulmedizin Erfolg verspricht, ist eine Kostenübernahme für neue Methoden nicht zu erwarten. Insofern konnte die Klage auch dann keine Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich drei Kläger zum gemeinsamen Vorgehen entschieden haben.