GKV: Keine Erstattung für Überwärmungstherapie


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Da es keinen Beleg gab, dass die Therapie zu einer Besserung des Krankheitsbilds führt, konnte kein Anspruch auf eine Kostenerstattung nachgewiesen werden.

Ein krebskranker Versicherter hat keinen Anspruch auf die Kostenerstattung einer Hyperthermiebehandlung, wenn er diese ergänzend zu einer Chemotherapie macht. Das wurde vom Sozialgericht Stuttgart in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 23. August 2016 so entschieden (S 27 KR 7202/14).

Im vorliegenden Fall war der Kläger an Lungenkrebs erkrankt. Er wurde in der Folge durch eine Chemotherapie behandelt. Ergänzend dazu hat er eine Überwärmungstherapie gemacht. Die dafür veranschlagten Kosten wollte er von seiner gesetzlichen Krankenkasse erstatten lassen. Das lehnte der Versicherer ab. Er bezweifelte den Nutzen dieser Therapie und gab der Anfrage auf Erstattung der Kosten nicht statt. Das Stuttgarter Sozialgericht folgte der Auffassung des Versicherers und wies die Klage ab.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass es derzeit keine wissenschaftlich fundierte Kenntnisse gibt, ob die Behandlung durch Überwärmung die Aussicht auf eine Heilung erhöht oder ob es mindestens spürbare positive Wirkungen gibt. Zu dieser Schlussfolgerung war schon der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten und Krankenkassen (GBA) gekommen.

Eine medizinische Notwendigkeit konnte für die Behandlung ebenso wenig nachgewiesen werden wie ein Nutzen. Für die Behandlung der Erkrankung stehen anerkannte und an den medizinischen Standards ausgerichtete Behandlungsmethoden zur Verfügung. Insbesondere durch verschiedene chemotherapeutische Maßnahmen sei es möglich, die Krebserkrankung zu heilen. Diese wurden bei dem Kläger auch angewandt. Da es keinen Beleg gab, dass die Therapie zu einer Besserung des Krankheitsbilds führt, konnte kein Anspruch auf eine Kostenerstattung nachgewiesen werden.

Der Kläger hat die Entscheidung des Gerichts anerkannt, das Urteil ist nun rechtskräftig. Obwohl es von medizinischer Seite aus gerechtfertigt sein mag, darf es als bedenklich betrachtet werden, dass ein Krebspatient die Kosten für alternative Behandlungen in voller Höhe selbst zahlen muss. Ob diese bei anerkannten Heilpraktikerbehandlungen nach dem Hufelandverzeichnis ebenso beschieden worden wäre, darf dahingestellt bleiben.

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