GKV: Kein kostenloser Schutz im Ausland mehr

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Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen ihren Versicherten in Zukunft keine kostenfreie Auslandskrankenversicherung mehr anbieten.

Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen ihren Versicherten in Zukunft keine kostenfreie Auslandskrankenversicherung mehr anbieten. Das geht aus nunmehr zwei Urteilen des Hessischen Landessozialgerichts hervor (Az. L 1 KR 337/12 KL, L 1 KR 17/14 KL). Damit müssen gesetzlich Versicherte eine zusätzliche private Auslandsreisekrankenversicherung abschließen, wenn sie auf Reisen umfassend abgesichert sein wollen.

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Im Jahr 2007 hatte eine Betriebskrankenkasse mit 20 weiteren Kassen eine Gruppenversicherung mit einem privaten Krankenversicherer abgeschlossen. Darin abgedeckt war eine Auslandsreisekrankenversicherung für alle gesetzlich Versicherten. Der Beitrag belief sich auf lediglich vier Euro, er wurde von der Krankenkasse gezahlt. Damit erhielten die Versicherten diesen wichtigen Versicherungsschutz auf Auslandsreisen letztlich kostenfrei.

Das Bundesversicherungsamt hat diese Praxis nun verboten und die Betriebskrankenkassen aufgefordert, die Verträge für die Auslandsreisekrankenversicherung zu kündigen. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass es keine gesetzliche Grundlage für den Zusatzschutz durch die Krankenkasse gab. Es obliege vielmehr den Versicherten selbst, eine private Zusatzkrankenversicherung abzuschließen. Die Betriebskrankenkassen könnten lediglich als Vermittler der Verträge auftreten, keinesfalls aber dürften sie die Beiträge selbst tragen.

Gegen diese Vorgabe hatten sowohl die Betriebskrankenkassen als auch der PKV-Versicherer geklagt. Beide Klagen wurden von den Richtern abgewiesen. Zur Begründung gaben sie an, eine Gruppenversicherung sei durch eine Betriebskrankenkasse eine nicht zulässige Erweiterung des Aufgabenbereichs der gesetzlichen Krankenkassen. Diese dürften die Beiträge der Mitglieder nur für die Leistungen aufwenden, die gesetzlich vorgeschrieben oder mindestens zulässig seien. Eine Kostenübernahme für eine private Auslandsreisekrankenversicherung gehöre nicht zu diesen Leistungen.

Für die betroffenen Versicherten heißt das, sie müssen die anfallenden Kosten letztlich selbst zahlen oder auf eine Zusatzkrankenversicherung verzichten. Da aber die gesetzlichen Krankenkassen bei Aufenthalten im Ausland nur rudimentäre Leistungen erbringen und da insbesondere der medizinisch notwendige Rücktransport nicht versichert ist, erweist sich eine private Zusatzversicherung häufig als sehr sinnvoll. Sie muss in Zukunft von dem Versicherten selbst abgeschlossen werden, die Betriebskrankenkasse darf allenfalls als Vermittler fungieren.

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