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Im vorliegenden Fall hatte der gesetzlich versicherte Kläger aufgrund einer Innenohr-Schwerhörigkeit ein Hörgerät gekauft.
Wenn bei einem Hörtest für Schwerhörige kein Unterschied zwischen einem günstigen Hörgerät mit Festzuschuss und einem erheblich teureren Modell festzustellen ist, muss die gesetzliche Krankenkasse nur die Auslagen für das preiswerte Gerät tragen. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Stuttgart hervor (Az. 16 KR 2563/12 v. 19. Mai 2016).
Im vorliegenden Fall hatte der gesetzlich versicherte Kläger aufgrund einer Innenohr-Schwerhörigkeit ein Hörgerät gekauft. Die bei einem Hörgeräteakustiker durchgeführte Messung mit einem Gerät mit Festpreiszuschuss und einem besseren Modell hatte zu identischen Ergebnissen geführt. Allerdings entschied sich der Fachmann ebenso wie der Patient für das bessere Gerät. Begründet wurde das mit dem Argument der Verstärkungsreserve und der Akzeptanz.
Die gesetzliche Kasse kam aufgrund der Ergebnisse aus dem Hörtest aber zu dem Ergebnis, dass es sich um einen verzichtbaren Luxus handele. Deshalb wurden lediglich die Kosten für den Festpreis übernommen. Der Versicherte reichte in der Folge Klage ein. Diese wurde nun abschlägig beschieden.
Die Richter befanden, dass die Krankenkassen nicht dazu verpflichtet sind, eine optimal gestaltete Hörhilfe zu zahlen. Wenn ein deutlich günstigeres Gerät ausreicht, um die Schwerhörigkeit auszugleichen, besteht kein Anspruch auf die Kostenübernahme für ein teures Gerät. Deshalb ist der Versicherte verpflichtet, den Differenzbetrag für das höherwertige Modell aus eigener Tasche zu zahlen.
Überraschend ist das Ergebnis nicht, denn in anderen Fällen haben die gesetzlichen Krankenkassen ähnlich entschieden, und auch die Richter kamen bei Klagen zu gleichen Ergebnissen. Nach dem Sozialgesetzbuch ist die GKV nur verpflichtet, Hilfsmittel zu zahlen, die der medizinischen Notwendigkeit entsprechen und die in diesem Fall ein ausreichendes Hörvermögen sicherstellen. Es besteht allerdings kein Anspruch auf die Erstattung von Kosten bei höherwertigen Geräten. In der privaten Krankenversicherung gibt es vergleichbare Fälle, wenn ein Tarif die Kostenerstattung für Hilfsmittel in der zweckmäßigen Ausführung sicherstellt. Der Versicherte muss Auslagen für bessere Modelle dann aus eigener Tasche zahlen.