GKV-Fallpauschale greift auch in Privatklinik


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Im vorliegenden Fall hatte eine private Sportklinik geklagt, die sich gemeinsame Räume mit einem staatlich geförderten Krankenhaus teilt.

Wenn eine Privatklinik Teil eines staatlichen Krankenhauses ist, darf eine allgemeine Krankenhausleistung bei einem privat Versicherten nur mit der Fallpauschale berechnet werden. Das geht aus eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor, das jetzt veröffentlicht wurde (Az. 10 U 2/17 v. 19.07.17).

Im vorliegenden Fall hatte eine private Sportklinik geklagt, die sich gemeinsame Räume mit einem staatlich geförderten Krankenhaus teilt. Beide Kliniken nutzten die gleichen technischen Einrichtungen, das gleiche Personal, den Internetauftritt und die Telefonnummer sowie den Eingangsbereich.

Einem privat Versicherten wollte man für eine Hüftoperation durch die Privatklinik den erhöhten Preis von 13.000 Euro in Rechnung stellen. Dagegen stellte sich der private Krankenversicherer. Er war der Ansicht, dass nur eine Fallpauschale von etwa 6.500 Euro erstattungsfähig sei. Begründet wurde das mit dem spezifischen Charakter beider Kliniken, die sich die Räumlichkeiten teilten. Die Klinik ging gegen die Kürzung der Kostenerstattung vor und klagte. Vor Gericht wurde die Klage abgewiesen.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Privatkliniken die staatlich festgelegten Fallpauschalen mit den zugehörigen staatlichen Zuschüssen nicht erhalten und ihre Honorare mit ihren Patienten frei verhandeln dürfen. Bei gemischten Kliniken sei dieses Vorgehen aber nicht durchgängig zu halten. Um zu verhindern, dass es zwischen Privateinrichtungen und staatlichen Krankenhäusern zu Quersubventionierungen kommt, wurde im Dezember 2012 eine Änderung am Krankenhausfinanzierungsgesetz eingeführt.

Danach dürfen Privatkliniken, die die gemeinsamen Einrichtungen eines staatlichen Krankenhauses nutzen, nur noch die Fallpauschalen in Rechnung stellen. Bei privat Versicherten sind durch die räumliche Nähe höhere Entgeltvereinbarungen unwirksam, wie die Richter befanden. Das aktuelle Urteil gehört zu einer Klagewelle, bei der in den Vorinstanzen derzeit noch rund 100 Verfahren der Klägerin anhängig sind. Allein das Oberlandesgericht muss noch zu 15 Fällen in der Berufung entscheiden. Unter Umständen wird im weiteren Verlauf auch der Bundesgerichtshof involviert, da die Revision in diesem Fall zugelassen wurde.

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