Neben der jetzt verkürzten Versicherungsdauer spricht sich das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil für eine weitere Einschränkung aus.
Erst vor wenigen Wochen sind die Möglichkeiten für Langzeitstudenten geändert worden, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu versichern. Neben der jetzt verkürzten Versicherungsdauer spricht sich das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil für eine weitere Einschränkung aus. Wer sich nicht selbst versichern will, darf ab sofort das 14. Fachsemester nicht überschreiten (Az. B 12 KR 1/13 R, B12 KR 17/12 R). Nur in begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen von diesen Vorgaben möglich.
[KV Vergleich]
Geklagt hatte ein Medizinstudent, der drei Semester lang aufgrund von Depressionen sein Studium nicht fortsetzen konnte. Als er sich nach der Geburt seines Kindes in der studentischen Krankenversicherung der GKV versichern wollte, lehnte diese eine Mitgliedschaft ab. Zur Begründung führte sie aus, dass Studierende über 30 Jahre nur in begründeten Ausnahmefällen den Vorzugstarif der studentischen Krankenversicherung nutzen können. Diese Ausnahmefälle müssen ausschließlich gesundheitlich begründet sein. Das Bundessozialgericht unterstrich nun diesen Ansatz. Ab 37 Jahren besteht dagegen überhaupt kein Anspruch mehr auf eine studentische Krankenversicherung. Auch Behinderungen oder Erkrankungen begründen diesen Anspruch nicht.
Mit dieser Einschränkung müssen sich Studierende zukünftig darauf einstellen, sich nur noch bis zum vollendeten 30. Lebensjahr in der Studentenversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung versichern zu können. Verständlich dürfte dieser Ansatz allerdings durchaus sein. Die Studentenversicherung gewährt einen vollumfänglichen Krankenversicherungsschutz zu sehr günstigen Preisen. Damit will man der meist schwierigen Situation von jungen Studierenden Rechnung tragen. Dies gilt umso mehr, wenn aufgrund des Umfangs des Studiums ein Beruf nur schwer ausgeübt werden kann und das Einkommen noch begrenzt ist. Doch dessen ungeachtet muss dieser Vorzug für Studierende zeitlich eingeschränkt werden. Angesichts der knappen finanziellen Ausstattung bei vielen gesetzlichen Versicherern ist der Anspruch sicher gerechtfertigt, Studierende in zunehmendem Alter nach den üblichen Regularien zu versichern. Dass Studierende weit jenseits der 30 Jahre noch eine Versicherung zu Vorzugskonditionen wünschen, lässt sich von Seiten der Kassen sicher nicht begründen.