Studium Bescheinigung Krankenversicherung

Studium Bescheinigung Krankenversicherung: Die Studentenkrankenversicherungsmeldeverordnung vom 27. März 1996 schreibt vor, dass Personen im Studium, die Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung, mittels der “Versicherungsbescheinigung zur Einschreibung bei einer Hochschule“, nachweisen müssen.

Zum Nachweis wird die entsprechende Befreiungsbescheinigung von den Krankenkassen ausgestellt, welche vom Studenten bei der Einschreibung für einen Studienplatz mit eingereicht werden muss. Diese Bescheinigung bestätigt lediglich, dass der Bewerber für den Studienplatz bei dem ausstellenden Krankenversicherer versichert ist.

Die Hochschulen akzeptieren bei diesem Nachweis ausschließlich die Originalbescheinigung vom Versicherer. Die Krankenversicherungskarte oder eine Kopie der Bescheinigung wird als Nachweis nicht akzeptiert.

Studenten welche in der privaten Krankenversicherung versichert sind und sich auch während des Studiums für die Private Krankenversicherung als Absicherungsform entscheiden, benötigen zusätzlich eine sogenannte Befreiungsbescheinigung. Die Befreiungsbescheinigung erhalten privatversicherte Studenten von der letzten gesetzlichen Krankenkasse bei der sie versichert waren.

Falls noch nie eine gesetzliche Krankenversicherung vorlag, kann diese gewöhnlich auch von der AOK ausgestellt werden. Vor einer Absicherung in der privaten Vollversicherung ist ein Tarifvergleich PKV empfehlenswert, damit ein Tarif gewählt wird, der auch die Situation nach dem Studium berücksichtigt.

Hier kostenlose Beratung für Studenten für die private Krankenversicherung anfordern

Studium Bescheinigung Krankenversicherung – Beantragung Krankenversicherungsbescheinigung

Die Beantragung der “Versicherungsbescheinigung zur Einschreibung bei einer Hochschule“ kann in der Regel formlos erfolgen. Auch ein einfacher Anruf bei dem entsprechenden Sachbearbeiter reicht üblicherweise aus, damit die gewünschte Bescheinigung versendet wird. Die Sachbearbeiter kennen gewöhnlich die Sachlage, so dass lediglich noch mitgeteilt werden muss, dass die Bescheinigung als Nachweis für eine Studienplatzbewerbung benötigt wird.

Die Bescheinigung selbst enthält lediglich Informationen zur Versicherungspflicht und bestätigt die Mitgliedschaft des Antragsstellers (siehe oben).

Immatrikulation: Abgabe der Krankenversicherungsbescheinigung

Mit der Einschreibung für einen Studienplatz, muss die Krankenversicherungsbescheinigung mit allen anderen Immatrikulationsunterlagen im Immatrikulationssamt abgegeben werden. Die Krankenversicherungsbescheinigung besitzt Gültigkeit für ein Semester.

Bei einem Hochschulwechsel muss bei der Bewerbung bei der neuen Hochschule wieder eine aktuelle Bescheinigung vorgelegt werden. Zusätzlich führt auch ein Wechsel der Krankenkasse dazu, dass dem Studierendensekretariat umgehend die Bescheinigung der neuen Krankenkasse vorgelegt werden muss.

Vor einem etwaigen Wechsel ist es in jedem Falle wichtig sich zuvor eingehend und detailliert zu informieren. Denn die Entscheidung für eine Krankenkasse ist in der Regel langfristig angelegt.

Jetzt kostenlosen Vergleich für die private Krankenversicherung anfordern (hier klicken) >>

Verschiedene Formen des Krankenversicherungsstatus für Studenten

Das Krankenversicherungsrecht für Studenten kennt in Deutschland unterschiedliche Statusformen. Unabhängig vom jeweiligen Status, wird dieser von den gesetzlichen Krankenkassen zur Einschreibung bestätigt.

1. Versicherungspflicht
Erfolgt eine Einschreibung an staatlich anerkannten Hochschulen, so sind Studenten hierbei bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres versicherungspflichtig. Mit dem Semester der Ersteinschreibung entsteht die Versicherungspflicht.

2. Nicht versicherungspflichtig
Mit Vollendung des 30. Lebensjahres endet die Versicherungspflicht im betreffenden Semester. Zusätzlich sind Vorrangversicherte (z. B. Abgesicherte Studenten in der Familienversicherung) ebenfalls nicht von der Versicherungspflicht betroffen.

Weiterführende Hinweise zur Familienversicherung
Studenten welche in Rahmen der Familienversicherung (gesetzlich kranken- und pflegeversichert bei den Eltern) abgesichert sind, besitzen die Möglichkeit diesen Status bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beizubehalten. Hierbei sind jedoch Einkommensgrenzen zu beachten, welche nicht überschritten werden dürfen.

Eine etwaige Verlängerung für den Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung, wird zusätzlich durch einen absolvierten Wehr- oder Zivildienst erreicht. Die Ausgestaltung der Verlängerung des Anspruches auf die betragsfreie Absicherung in der Familienversicherung, bezieht sich auf den geleisteten Zeitraum. Neben Wehr- oder Zivildienst können auch weitere öffentliche Dienste, wie beispielsweise freiwillige Entwicklungsdienste, den Zeitraum verlängern.

Mit dem Ende der Familienversicherung, kann eine neue Krankenkasse gewählt werden. Die Frist zur Beantragung der Aufnahme bei der neu gewählten Krankenkasse beträgt hierbei zwei Wochen.

3. Befreiung von der Versicherungspflicht
Studenten können sich im Zeitraum von drei Monaten, mit Beginn Studiums, von der Versicherungspflicht befreien lassen. Für den Antrag einer Versicherungsbefreiung bestehen zudem keine Voraussetzungen. Die Befreiung kann bei den gesetzlichen Krankenkassen ermöglicht werden.

Hinweis: Die Befreiung von der Versicherungspflicht stellt üblicherweise eine langfristige und wichtige Entscheidung dar. Vor dieser Entscheidung ist es ratsam sich eingehend mit den Konsequenzen dieser Entscheidung vertraut zu machen.

Grundlegende Informationen zur Befreiung von der Versicherungspflicht:
Ist die Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, so ist zumindest eine Rückkehr von der privaten Krankenvollversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung im Laufe des Studiums nicht möglich.

Zusätzlich ist bis zum Beginn einer Krankenversicherungspflicht, welche nach dem Studium eintritt, eine Rückkehr ebenfalls nicht möglich. Im Anschluss unterliegen die Möglichkeiten eines Wechsels zurück in die gesetzliche Absicherung, einer Reihe von Beschränkungen. Die aktuellen Regelungen und Bedingungen für eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) finden Sie hier.

4. Versicherungsfrei
Versicherungsfrei sind insbesondere Studenten, welche über das Sozialversicherungsabkommen der EU abgesichert sind.

Beendigung studentische Kranken- und Pflegeversicherung (GKV)

Die Regelungen und rechtlichen Bedingungen für die studentische Krankenversicherung und auch der Pflegeversicherung, werden mit Eintritt folgender Sachlagen beendet:

1. Abschluss des Studiums
2. Ablauf des 14. Fachsemesters
3. Vollendung des 30. Lebensjahres, zum Ende des jeweiligen Semesters

Ausnahmen:
Ausnahmen für eine Verlängerung der studentische Kranken- und Pflegeversicherung (GKV) von diesen Regelungen, können erfolgen bei Gründen welche persönliche oder familiäre Hintergründe haben.

Beispiele:

  • Krankheitsfälle
  • Geburt und Betreuung des Kindes

Für weitere Informationen hinsichtlich der Ausnahmen, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse und zusätzlich bei Ihrer gewählten Hochschule.

Informationen bereitgestellt durch Arbeitskreis Krankenversicherungen

Nach oben scrollen