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Vegetarier und Veganer dürfen von ihrer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) nicht bevorzugt behandelt werden.
Vegetarier und Veganer dürfen von ihrem gesetzlichen Krankenversicherer nicht bevorzugt behandelt werden. Die Krankenkassen sind nicht berechtigt, eine Vorgabe in ihrer Satzung aufzunehmen, die diese Versicherten gegenüber anderen Versicherten besserstellen könnten. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz hervor (Az. L 5 KR 66/15 KL v. 02. Juni 2016). Das Leistungsangebot der privaten Krankenversicherung und der privaten Zusatzversicherung sind hier nicht betroffen.
Geklagt hatte eine Betriebskrankenkasse, die sich nach ihrer Aussage von anderen Krankenkassen durch eine ökologische Ausrichtung abhebt. Vor diesem Hintergrund erschien es logisch, dass der Verwaltungsrat der Krankenkasse eine Änderung der Satzung ins Auge fasste. Danach sollten Versicherte, die sich vegan oder vegetarisch ernähren wollen, die Kosten für eine zusätzliche jährliche Blutuntersuchung und eine ärztliche Beratung erstattet bekommen. Damit wollte man nachweisen, dass sich keine Mangelerscheinungen einstellen, die durch eine fleischlose Ernährung entstehen könnten. Gerade der Mangel von Vitamin B12 sollte so frühzeitig aufgedeckt werden.
Das Bundesversicherungsamt als die zuständige Aufsichtsbehörde für die Krankenkasse kam zu dem Schluss, dass es sich hier um eine rechtswidrige Erweiterung des Versicherungsschutzes handelt und lehnte die Genehmigung der Leistungserweiterung ab. Das Landessozialgericht kam nun zu der Entscheidung, dass diese Ablehnung gerechtfertigt sei. Die Klage der Betriebskrankenkasse gegen den Beschluss der Aufsichtsbehörde wurde zurückgewiesen.
Zur Begründung führte man aus, dass die Krankenkasse zwar berechtigt sei, zusätzliche Leistungen in ihrer Satzung aufzunehmen. Für eine Erweiterung des Leistungsumfangs seien aber konkrete individuelle Gründe erforderlich, um das Risiko einer drohenden Krankheit zu mindern. Weder Vegetarier noch Veganer seien einem solchen Risiko aber ausgesetzt. Ein Mangel an Vitamin B 12 müsse bei vegetarischer Ernährung nämlich nicht zwingend entstehen. Deshalb dürfe dieser Personenkreis auch nicht durch eine Änderung der Satzung bevorzugt werden. Das Bundessozialgericht hatte erst kürzlich ähnlich entschieden, als eine Betriebskrankenkasse ihren Versicherten einen weltweiten Schutz auf Auslandsreisen genehmigen wollte und dazu eine Satzungsänderung anstrengte. Auch diese wurde nicht genehmigt.