Gericht untersagt GKV-Kooperation für Auslandskrankenschutz

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Im vorliegenden Fall hatte eine Betriebskrankenkasse geklagt, die einen Gruppenversicherungsvertrag mit einem privaten Krankenversicherer abgeschlossen hatte.

Auf Auslandsreisen sollten gesetzlich Versicherte unbedingt einen zusätzlichen Krankenversicherungsschutz haben. Nur dann ist die Übernahme von Kosten für Auslandsbehandlungen sichergestellt. Viele gesetzliche Krankenkassen bieten ihren Versicherten eine solche Auslandskrankenversicherung in Kooperation mit einem privaten Versicherer an. Doch jetzt hat das Bundessozialgericht mit einem höchstrichterlichen Urteil festgelegt, dass eine gesetzliche Krankenkasse nicht berechtigt ist, solche Angebote zu führen. Damit findet ein langer Rechtsstreit durch alle Instanzen ein Ende (Az. B 1 A 2/15R).

Im vorliegenden Fall hatte eine Betriebskrankenkasse geklagt, die einen Gruppenversicherungsvertrag mit einem privaten Krankenversicherer abgeschlossen hatte. Damit wollte man Mitgliedern und ihren Angehörigen in der Familienversicherung einen weltweiten Versicherungsschutz auf Auslandsreisen anbieten. Zunächst hatte das Bundesversicherungsamt als die zuständige Aufsichtsbehörde diese Zusammenarbeit geduldet. Später hatte man die Kasse allerdings um Einstellung der Kooperation gebeten. Gegen diese Bitte richtete sich die Klage der Betriebskrankenkasse. Allerdings wurde die Klage nun in der letzten Instanz erneut abgewiesen. Das Bundessozialgericht folgte der Entscheidung der Vorinstanzen und stellte sich auf die Seite des Bundesversicherungsamts.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Betriebskrankenkasse mit dem Abschluss des Gruppenversicherungsvertrags eine Leistung angeboten hatte, für die es keine gesetzliche Ermächtigung gibt. Ein Versicherungsschutz dieser Art sei nicht gesetzlich vorgesehen, und er gehöre auch nicht zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenkassen. Es sei auch unzulässig, dafür einen Teil der gezahlten Beiträge einzusetzen. Vielmehr müssen sich gesetzlich Krankenversicherte selbst darum bemühen, den Versicherungsschutz auf Auslandsreisen zu erhalten und zu bezahlen. Damit liegt es in der Eigenverantwortung der Versicherten, sich selbst um eine private Auslandsreisekrankenversicherung zu kümmern. Es bleibt wohl abzuwarten, welche Auswirkungen das Urteil auf die Kooperationen zwischen anderen Kassen und den privaten Versicherern hat. Es gibt nämlich eine Reihe von Krankenkassen, die ihren Mitgliedern attraktive Leistungen anbieten und deshalb mit einem privaten Krankenversicherer kooperieren.

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