Freie Krankenkassenwahl nicht bei Sozialhilfe

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Keine Krankenkassenwahl als Sozialhilfeempfänger: Das hat das Bundessozialgericht jetzt entschieden und das Urteil vom 08. März 2016 veröffentlicht (B 1 KR 26/15 R).

Als gesetzlich Versicherte hat man das Recht, seine gesetzliche Krankenkasse nach Wunsch zu wählen, sofern es sich nicht um eine Krankenkasse mit regional beschränktem Zugang handelt. Dieses Recht steht einem Sozialhilfeempfänger nicht zu. Das hat das Bundessozialgericht jetzt entschieden und das Urteil vom 08. März 2016 veröffentlicht (B 1 KR 26/15 R).

Geklagt hatte der Empfänger von Sozialhilfe, der wegen einer Krankenbehandlung für wenige Tage bei einer Krankenkasse angemeldet wurde. Da ihm die Leistungen der Kasse nicht zusagten, bat er das Sozialamt um Zustimmung zu einem Krankenkassenwechsel. Die neue Krankenkasse allerdings war nicht bereit, die Kosten für die Behandlung zu tragen, sie lehnte den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Das Sozialgericht Freiburg kam ebenso wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg zu der Entscheidung, dass die Ablehnung der Krankenkasse zulässig sei. Zwar reichte der Kläger Klage beim Bundessozialgericht ein, doch diese hatte keine Aussicht auf Erfolg.

Tipps der Redaktion:

Alle Instanzen begründeten ihre Ansicht damit, dass der Kläger als nicht versicherter Empfänger von Sozialhilfeleistungen keinen Anspruch darauf hat, eine Krankenkasse nach Belieben zu wählen, nur weil eine Kostenübernahme erforderlich ist. Im Gesetz ist nämlich kein Recht für Sozialhilfeempfänger ohne Versicherungsschutz verankert, nachdem eine funktionsfähige Krankenkasse gewechselt werden kann, sofern diese nicht in die Insolvenz geht. Der Gesetzgeber hat nach Meinung der Richter auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Nicht einmal die Tatsache, dass ein Versicherter, der seine Beiträge selbst bezahlt, die Krankenkasse durchaus wechseln kann, spricht dagegen.

Letztlich bedeutet das Urteil für Sozialhilfeempfänger, dass sie bei ihrer Krankenkasse bleiben müssen, weil ein anderer Versicherer nicht zur Annahme des Antrags gezwungen werden kann. Hier unterscheidet sich die Behandlung von gesetzlich versicherten Beitragszahlern deutlich von Sozialhilfeempfängern, die ihre Beiträge nicht zahlen. Für diese Versichertengruppe ist das wichtig zu wissen, denn ein Verfahren durch alle Gerichtsinstanzen kann man sich ersparen, weil nun eine eindeutige Rechtsprechung der höchsten Instanz vorliegt.

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