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Es hat den Anschein, dass der Gesetzgeber der Realität in Sachen E-Zigarette momentan noch hinterher hinkt.
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Die Elektronische Zigarette ist längst als Konsumprodukt bei vielen Menschen angekommen und scheint sogar eine höhere Akzeptanz in der Bevölkerung zu genießen. Einerseits gilt sie als weniger schädlich wie herkömmlicher Tabak und andererseits fühlen sich Nichtraucher weniger der Gefahr des Passivrauchens ausgesetzt. Dementsprechend ist auch ein rasant wachsender Markt seit einigen Jahren in diesem Bereich zu beobachten.
Der Fall
Das Landgericht in Frankfurt am Main hatte 2013 einen E-Zigaretten-Händler zu einer Strafe 9.000 Euro verurteilt. Begründet wurde diese Strafe aufgrund des Verkaufs von E-Zigaretten und den dazugehörigen Liquids. Der Bundesgerichtshof folgte im vergangenen Dezember dieser Auffassung. Die Veröffentlichung dieser Entscheidung wurde nun im Februar kommuniziert.
Kommende Änderungen der Rechtslage
Die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Handel mit E-Zigaretten werden nun allmählich angepasst. Bereits vor zwei Jahren hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass sie nicht als Arzneimittel gelten. Der Bundesgerichtshof wertet aktuell Liquids mit Nikotin, welche aus Rohtabak generiert sind, als Tabakerzeugnis. Das momentane Tabakgesetz verbietet allerdings einige Zusätze dem Tabak beizumischen. So fällt auch das in den Liquids enthaltene Ethanol unter dieses Verbot. Allerdings ist auch die jetzige Entscheidung nur von kurzer Dauer. Bereits 2014 wurde eine EU-Richtlinie auf den Weg gebracht, die bis Ende Mai auch in Deutschland umgesetzt werden muss. Selbige erlaubt wiederum den Handel von Liquids, bei einer vorgeschriebenen Nikotinkonzentration. Der Großteil der Händler orientiert sich bereits an diesen Vorgaben, wodurch der nun temporäre rechtlich unsichere Handel ab Ende Mai dann wieder legal wird.