Debeka: Neue Richtlinie zum Datenschutz beschlossen

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Unter Versicherungsexperten gilt die Debeka als eine der besten Krankenversicherungsgesellschaften für die private Krankenversicherung auf dem deutschen Markt. Nicht selten als Branchenprimus bezeichnet, schneidet sie in nahezu allen unabhängigen Befragungen mit besten Ergebnissen ab und wird immer wieder für ihre sehr solide Wirtschaftslage gelobt. Umso mehr erschütterte der Umgang mit Kundendaten im vergangenen Jahr die Branche. Jetzt hat sich der Versicherer aus Koblenz mit der Datenschutzbehörde geeinigt. Diesen Teil der Vergangenheit möchte der etablierte Versicherer verständlicherweise gerne hinter sich lassen.

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Der Datenschutzbeauftragte des Landes Rheinland-Pfalz hat gegen die Debeka eine Geldbuße über 1,3 Millionen Euro ausgesprochen. Der Versicherer hat diesen Bescheid akzeptiert und wird das Verfahren durch die Zahlung beenden. Eine gerichtliche Auseinandersetzung wird somit nicht erfolgen, Ermittlungen gegen ranghohe Mitarbeiter sind dem Vernehmen nach ohne weitere Forderungen eingestellt.

Der Datenschutzbeauftragte hat gemäß einer Pressemitteilung des Unternehmens die Vertriebsorganisation sorgfältig geprüft. Der Datenschutz steht dem Einsatz von Tippgebern nicht entgegen, allerdings hat der Versicherer seine Richtlinie für den Datenschutz im Hinblick auf die Vermittlung von Daten nun angepasst. Die Weitergabe von Adressdaten ist jetzt nur noch mit einer expliziten Einwilligung des Betroffenen erlaubt.

Als Konsequenz hat sich auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingeschaltet und die Zusammenarbeit mit Tippgebern neu reguliert. Dabei wird der Begriff des Tippgebers definiert, die Vergütung wird neu festgelegt. Auch die Datenschutzbestimmungen wurden reguliert.

Für Versicherte spielt die neue Regelung vor allem bei der Weitergabe ihrer Adressdaten eine Rolle. In der Versicherungsbranche ist es eine übliche Praxis, auf der Basis von Empfehlungen zu Neuabschlüssen zu kommen. Ein zufriedener Kunde wird deshalb gerne darum gebeten, Empfehlungen für potenzielle Neukunden auszusprechen. Dieses übliche Verfahren wird mit der neuen Datenschutzbestimmung zukünftig reguliert. Persönliche Daten dürfen beispielsweise nur noch weitergegeben werden, wenn der Betroffene damit einverstanden ist. Die Vergabe von Empfehlungen wird damit vielleicht nicht eingeschränkt, aber sicher etwas schwieriger.

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