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Urteil Berufsunfähigkeitsversicherung – Der Versicherer darf seinen Schutz nicht an die Bedingung knüpfen, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mindestens zu 90 Prozent am Schreibtisch verrichtet wird.
Wenn eine Berufsunfähigkeitsversicherung eine Klausel enthält, nach der die zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit versichert ist, sofern sie mindestens 90 Prozent als Arbeit am Schreibtisch verrichtet wird, ist diese Klausel ungültig, weil sie nicht transparent ist. Das wird aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs deutlich (Az. IV ZR 91/16 v. 15.02.17). Der Versicherer darf seinen Schutz also nicht an die Bedingung knüpfen, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mindestens zu 90 Prozent am Schreibtisch errichtet wird. Diese Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot nach dem BGB.
Im vorliegenden Fall hatte der Versicherer dem Interessenten zwei Offerten für eine Berufsunfähigkeitsversicherung zukommen lassen. Bei einem Jahresbeitrag von 1.600 Euro war die zuletzt ausgeübte Tätigkeit versichert. Beim zweiten Angebot war außerdem die strittige Klausel enthalten, der Versicherungsschutz kostete dafür nur 1.100 Euro im Jahr. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte den Versicherer zum gleichen Zeitpunkt aufgefordert, die Klausel aus den Verträgen zu entfernen. Das geschah nicht. Deshalb musste der Fall vor Gericht entschieden werden.
Schon das Landgericht Berlin hatte in der ersten Instanz im Interesse der Verbraucherschützer entschieden. In der Berufung scheiterte der Versicherer ebenfalls. Nun hat auch der BGH gegen die eingelegte Revision entschieden. Er bestätigte die Meinung des Berufungsgerichts.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Versicherte keine Möglichkeit gehabt hätte, auf die inhaltliche Ausgestaltung der Klauseln Einfluss zu nehmen oder gar Alternativen vorzuschlagen. Für den Versicherten war auch nicht ersichtlich, dass es sich nur um Extrempositionen gehandelt haben soll, die der Versicherte verhandeln konnte. Das jedenfalls war die Begründung des Versicherers. Dass also offenbar Verhandlungsspielraum für den Versicherten bestanden hätte, war aus den Angeboten nicht ersichtlich. Damit widersprachen die Versicherungsbedingungen im vorliegenden Fall dem Transparenzgebot und dem Gebot von Treu und Glauben, nach dem Rechte und Pflichten von beiden Vertragspartnern durchschaubar zu halten sind. Deshalb war die Klausel im vorliegenden Vertrag nicht wirksam.