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Neues BGH-Urteil zum Risikozuschlag für die private Krankenversicherung bei Tarifwechsel.
Der vom Versicherer vorgesehene neue Tarif war an eine Reduzierung der Selbstbeteiligung von 1.400 Euro auf 500 Euro pro Jahr gekoppelt. Im Versicherungsantrag befand sich in der Kategorie „Medizinischer Wagnisausgleich“ keine Eintragung. Im Nachtrag zum Versicherungsschein war ein Risikozuschlag von 75 Euro monatlich enthalten. Damit erklärte sich der Kläger nicht einverstanden, der Fall landete vor Gericht.
Das Landgericht Mannheim wies die Klage in der ersten Instanz zurück, das Oberlandesgericht Karlsruhe gab der Berufung statt. In der Folge musste der BGH entscheiden. Mit der Begründung, dass in der Kategorie „Medizinischer Wagnisausgleich“ kein Eintrag zu finden war, konnte vom Versicherer nicht der Rückschluss gezogen werden, dass der Kläger mit einem Risikozuschlag einverstanden sei. Allerdings ist der Versicherer beim Vorliegen bestimmter Umstände berechtigt, den Gesundheitszuschlag zu verlangen. Das gilt bei Tarifen mit höheren Leistungen oder geringerem Selbstbehalt. Der Fall geht zurück an die Vorinstanz zur Entscheidung, ob deshalb ein Risikozuschlag zulässig ist.