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Private Krankenversicherung muss Lasik-OP zahlen: Im vorliegenden Fall hatte die privat versicherte Klägerin eine Lasikoperation durchführen lassen.
Wenn ein privat Versicherter auf beiden Augen eine Fehlsichtigkeit von minus drei und minus 2,75 Dioptrien hat, ist das nach den Musterbedingungen der privaten Krankenversicherung eine Krankheit. Sie zieht die Erstattung von Kosten für die Behandlung einschließlich der Zahlung des Krankenhaustagegeldes nach sich. Deshalb muss der Versicherer auch die Kosten einer Lasikoperation übernehmen, wenn die Fehlsichtigkeit dadurch behoben wird. Das hat der Bundesgerichtshof vor ein paar Tagen entschieden (Az. IV ZR 533/15 v. 29.03.17).
Im vorliegenden Fall hatte die privat versicherte Klägerin eine Lasikoperation durchführen lassen. Dafür fielen Kosten von rund 3.500 Euro an, die sie von ihrem Versicherer einforderte. Dieser lehnte die Erstattung ab und begründete dies damit, dass die Kurzsichtigkeit keine Krankheit nach den Versicherungsbedingungen sei. Zur Begründung führte er das Gutachten eines Sachverständigen an, das in der ersten Instanz vorgelegt worden war. Dort wurde argumentiert, dass die Kurzsichtigkeit keine Erkrankung im Sinne der Bedingungen sei, weil es sich nicht um eine Abweichung von einem körperlichen Zustand handele, der aus dem normalen Alterungsprozess resultiert. Da rund 40 Prozent der Menschen im mittleren Alter von einer Kurzsichtigkeit betroffen sind, könne nach dem internationalen Standard erst ab einer Fehlsichtigkeit von minus sechs Dioptrien von einer Krankheit gesprochen werden. In der Folge sei das Tragen einer Brille zumutbar, die Lasikoperation müsse deshalb nicht vom Versicherer gezahlt werden.
Der BGH folgte dieser Auffassung nicht. Für den Krankheitsbegriff komme es nicht auf das Verständnis von medizinischen Fachleuten an. Vielmehr sei das Verständnis des durchschnittlichen Verbrauchers als Maßstab anzulegen. Die Kostenerstattung könne auch nicht mit dem Argument verweigert werden, dass Brille oder Kontaktlinsen als Hilfsmittel in Frage kommen.
Der Fall wurde an die Berufungsinstanz zurückverwiesen und muss dort neu aufgenommen werden. Es geht dabei um die Frage, ob die Operation eine medizinisch notwendige Heilbehandlung war. Das BGH-Urteil stellt also nur einen Etappensieg dar, könnte aber wegweisend sein für Verbraucher, die sich eine Lasikoperation von ihrem Versicherer bezahlen lassen wollen.