Foto: ©iStock.com/cruphoto
Jetzt hat der Bundesgerichtshof festgelegt, wann Risikozuschläge für die private Krankenversicherung erhoben werden dürfen.
Jetzt kostenlose PKV-Beratung anfordern (hier klicken) >>
Risikozuschläge sind in der privaten Krankenversicherung umstritten, doch leider üblich: Ein privater Krankenversicherer ist berechtigt, einen Zuschlag auf die Versicherungsprämie zu erheben, wenn von dem Versicherten durch Vorerkrankungen ein erhöhtes Versicherungsrisiko ausgeht. Jetzt hat der Bundesgerichtshof festgelegt, wann solche Risikozuschläge erhoben werden dürfen. Für die Versicherten ergibt sich daraus mehr Planungssicherheit, wann sie mit höheren Preisen für ihren privaten Krankenversicherungsschutz rechnen müssen.
Im vorliegenden Fall hat der BGH entschieden, dass ein Versicherter bei einem Wechsel von einem Tarif mit Pauschalbeitrag in einen Tarif, der nach Vorerkrankungen individuell kalkuliert ist, einen Risikozuschlag akzeptieren muss. Geklagt hatte ein Versicherter, der in den Gesundheitsfragen zum Abschluss eines Vollkostentarifs eine Nierenstein-Zertrümmerung als Vorerkrankung angegeben hatte. Der Versicherte nahm ihn ohne Risikozuschlag an. Zur Begründung führte er an, dass der pauschal kalkulierte Tarif viele mögliche Risiken abdeckt, deshalb war auch die Versicherungsprämie vergleichsweise hoch. Als sich diese Prämie dauerhaft als untragbar erwies, wechselte der Versicherte in einen Kompakttarif, sollte dort bei gleicher Leistung aber 100 Euro weniger bezahlen. Der Versicherte verlangte allerdings einen Risikozuschlag für die Nierenvorerkrankung und setzte diesen mit 33 Euro an. Gegen diesen Risikozuschlag klagte der Versicherte.
Der BGH erachtete den Risikozuschlag allerdings als gerechtfertigt. Er begründete ihn damit, dass ein Kunde bei einem Wechsel von einem Tarif mit Pauschalprämie keinen Anspruch darauf erwirbt, von weiteren Risikozuschlägen befreit zu sein. Dies gilt ganz besonders, wenn es sich bei dem neuen Tarif um ein Versicherungswerk mit individueller Risikokalkulation handelt. Durch das Tarifwechselrecht soll der Versicherte vor überhöhten Beiträgen geschützt werden. Er kann aber nicht vor risikogerechten Beiträgen geschützt werden. Dann nämlich wäre einem Missbrauch durch kranke Versicherte Tür und Tor geöffnet, wenn zuerst der Abschluss eines pauschalen Tarifs vorgenommen wird und danach ein Wechsel in einen individuell kalkulierten Tarif geplant ist.