Anspruch auf Krankentagegeldzahlung bleibt bestehen, auch wenn Selbständige einzelne Tätigkeiten noch verrichten können – Auch wenn ein Selbständiger noch einzelne Tage arbeiten kann, bleibt sein Anspruch auf Zahlung eines Krankentagegeldes gegenüber seiner Krankenversicherung voll bestehen. Zu diesem Urteil kam jetzt der Bundesgerichtshof. Seiner Einschätzung nach entfallen Leistungen nicht, wenn der Versicherte einzelne Aufgaben seiner Berufstätigkeit übernehmen kann, vielmehr müsse der Beruf allumfassend ausgeübt werden, damit der Anspruch auf Zahlung des Krankentagegeldes hinfällig wird.
Allerdings hatten die Vorinstanzen in dieser Frage durchaus unterschiedlich entschieden. So war das Oberlandesgericht Celle noch der Meinung, der Anspruch auf Krankentagegeld entfällt tatsächlich, weil bestimmte Arbeiten durchgeführt werden könnten. Eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe damit nicht mehr. Der BGH sieht das allerdings anders und geht davon aus, dass einzelne Arbeiten nicht ausreichen, um in einer freiberuflichen Tätigkeit voll einsatzfähig zu bleiben. Vielmehr müsse das gesamte Aufgabenspektrum betrachtet werden, einzelne Aufgaben reichen nicht dafür aus, den Beruf wieder voll aufzunehmen.
Einzelne Tätigkeiten sind nach Auffassung des BGH also noch lange kein Indiz dafür, dass die Arbeitsfähigkeit wieder voll hergestellt ist (Az. IV ZR 239/11). Somit bleibt der Anspruch auf Krankentagegeldzahlung voll bestehen.
[KV Vergleich]