Urteil: Bei einer Falschberatung liegt die Beweispflicht ausschließlich beim Versicherungsberater.
Der Fall im Überblick
Geklagt hatte eine Klägerin, die man zur Kündigung ihrer Lebensversicherung aufgefordert hatte, da diese unrentabel sei. Der Makler hatte bei dem Abschluss des neuen Vertrags nicht schriftlich darauf hingewiesen, dass die Prämien aufgrund des höheren Einstiegsalters teurer seien und dass eine nochmalige Abschlussprovision zu zahlen sei. Ferner unterblieb der Hinweis auf den gesunkenen Garantiezins und auf entfallende Steuervergünstigungen. Die Klägerin machte eine Falschberatung geltend und fordert Schadenersatz für die entstandenen Nachteile.
Der mündliche Hinweis auf die Nachteile reicht im Gespräch allein nicht aus, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschied. Vielmehr hätte die Maklerin schriftlich auf die entstehenden Nachteile hinweisen müssen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte die Klage als Vorinstanz noch abgelehnt. Die Richter waren der Auffassung, die Kunden müssten die Falschberatung beweisen. Der Bundesgerichtshof war hier nun anderer Meinung und hob das Urteil der Vorinstanz mit Hinweis auf die Dokumentationspflichten des Beraters auf. Gerade mit einer umfassenden Dokumentation des Beratungsgesprächs solle es dem Kunden ermöglicht werden, einen Nachweis über den Gesprächsinhalt zu führen. Im hier vorliegenden Fall wäre die Beweislast zu Ungunsten des Beraters umzukehren, weil dieser wichtige Punkt der entstehenden Nachteile nicht einmal ansatzweise in der Dokumentation erwähnt sei.
Für PKV-Makler und für Versicherte bedeutet dieses Urteil, dass eine Dokumentation der konkreten Gesprächsinhalte im Abschlussgespräch und in den vorhergehenden Beratungsgesprächen unerlässlich ist. Zwar trifft den Makler eine Pflicht zur Dokumentation, doch der Umfang ist nicht festgeschrieben. Je detaillierter die Inhalte dokumentiert sind, desto leichter können Kunde oder Vertreter bei Streitigkeiten argumentieren.