BGH: Berufsunfähigkeitsversicherung darf überlegene Position nicht ausnutzen

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Berufsunfähigkeitsversicherung – Individuelle vertragliche Abreden nur wirksam, wenn der Versicherte dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird.

Zwischen einem Versicherten und seinem Versicherer für die Berufsunfähigkeitsversicherung dürfen individuelle vertragliche Abreden getroffen werden.

Sie sind aber nur wirksam, wenn der Versicherte dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 15. Februar 2017 festgelegt (Az. IV ZR 280/15).
Im vorliegenden Fall wurde bei der Klägerin im Jahr 2011 eine Depression festgestellt. Sie hatte darauf hin die Zahlung der BU-Rente beantragt. Für die Antragstellung hatte sie ein Gutachten vorgelegt, in dem bescheinigt wurde, dass sie pro Tag weniger als drei Stunden arbeiten konnte. Dieser Zustand wurde für einen Zeitraum von über sechs Monaten festgestellt. Der Versicherer forderte allerdings eine zweite ärztliche Einschätzung an, um den Grad der Berufsunfähigkeit zu bestätigen. Die Gesellschaft wollte die Versicherte aber nicht noch weiter unter Druck setzen und bot ihr deshalb eine zeitlich befristete Lösung auf Kulanz an. Danach wurde der Leistungsvorschuss ein Jahr lang gezahlt, obwohl keine ärztliche Zweitmeinung vorlag. Im Gegenzug musste die Kundin zustimmen, dass die Einschätzung nach den Grundsätzen der Erstprüfung im Januar 2012 durchgeführt wurde. Dadurch konnten die Regeln zum Nachprüfungsverfahren umgangen werden. Anfang 2012 ließ die Patientin eine ärztliche Einschätzung vornehmen. Der Gutachter bezog sich auf ein durchgeführtes Heilverfahren, das zum Jahresende 2011 beendet war und attestierte der Klägerin die volle Arbeitsfähigkeit. In der Konsequenz stellte der Versicherer die Leistung ein.

In erster Instanz wurde die Klage auf Rentenzahlung und auf Freistellung von der Beitragszahlung rückwirkend zum Januar 2012 abgewiesen. Das Berufungsgericht urteilte im Interesse der Klägerin, der Versicherer wurde zur Zahlung der Rente verurteilt. Die Beklagte rief darauf hin den BGH an. Er bestätigte das Urteil der Vorinstanz und wies die Revision ab.

Zur Begründung führte der BGH aus, dass der Versicherer seine überlegene Position ausgenutzt habe. Insbesondere habe er seine besseren Kenntnisse zur Leistungsanerkennung und zum Nachprüfungsverfahren ausgenutzt. Der BGH sah hier ein treuwidriges Vorgehen und urteilte deshalb im Sinne der Klägerin.

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