Berufsunfähigkeitsversicherung rauchen angeben

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Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen will, muss zuvor einige Fragen zu Vorerkrankungen und zum Gesundheitszustand beantworten. Anhand dieser Fragen will der Versicherer beurteilen, wie wahrscheinlich das Risiko für ihn ist, dass der Versicherungsfall tatsächlich eintritt. In den Gesundheitsfragen taucht in der Regel auch die Frage auf, ob man Raucher oder Nichtraucher ist.

Wer also gelegentlich eine Zigarette raucht, muss sich fragen, welche Antwort er zu geben hat. Und auch die Frage nach der nachträglichen Meldung ist spannend, wenn man nach dem Vertragsabschluss mit dem Rauchen begonnen hat. Ein Blick auf die gängige Geschäftspolitik der Versicherer zeigt: Die Frage nach dem richtigen Vorgehen hat durchaus Brisanz, denn die perfekte Lösung gibt es nicht. Berufsunfähigkeitsversicherung rauchen Foto: ©iStock.com/Sashkinw
Berufsunfähigkeitsversicherung rauchen: Experten argumentieren unterschiedlich beim Thema Rauchen angeben in der BU-Versicherung.

Berufsunfähigkeitsversicherung rauchen: Experten argumentieren unterschiedlich beim Thema Rauchen und die Berufsunfähigkeitsversicherung

Will man eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen, warnen Versicherungsfachleute immer wieder davor, die Gesundheitsfragen auf die leichte Schulter zu nehmen. Sie müssen unbedingt vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Tut man dies nicht, vergisst man eine Erkrankung oder verschweigt man gar eine Vorerkrankung, darf der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, sofern er irgendwann Kenntnis von der Vorerkrankung erhält. Im schlimmsten Fall wird damit der abgeschlossene Versicherungsvertrag nachträglich für unwirksam erklärt, der Versicherte hat somit keinen Schutz, wenn der Versicherungsfall eintritt.

Auch wird es schwierig werden, nach einem Rücktritt des Versicherers vom Vertrag noch eine neue Versicherung abzuschließen. Es gilt deshalb, diesen Zustand der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung unbedingt zu vermeiden.

Gelegenheitsraucher im Antrag angeben?

Fragt man aber Versicherungsfachleute, ob man als Gelegenheitsraucher im Antrag angeben muss, von Zeit zu Zeit zur Zigarette zu greifen, fallen die Antworten unterschiedlich aus. Einige Spezialisten sind der Ansicht, nur der regelmäßige Konsum von Zigaretten ist im Antrag anzugeben. Wer nur ab und zu raucht, muss dies nach dieser Auffassung nicht im Antrag angeben. Der Versicherer kann offenbar nur schwer nachweisen, dass der Versicherte regelmäßig geraucht hat, wenn der Versicherungsfall trotzdem eintritt.

Andere Fachexperten weisen darauf hin, dass Ehrlichkeit immer noch am besten ist. Deshalb ist im Versicherungsantrag unbedingt anzugeben, dass man gelegentlich raucht. Wieder andere Makler unterscheiden danach, ob der Versicherer einen speziellen Nichtrauchertarif anbietet, bei dem man wirklich keine einzige Zigarette rauchen darf oder ob es sich nicht um einen explizit als Nichtrauchertarif ausgewiesenen Vertrag handelt. Dann nämlich kann die Risikoprüfung des Versicherers hinsichtlich des Zigarettenkonsums etwas leichter ausfallen, der gelegentliche Konsum einer Zigarette ist dann nicht so maßgeblich. Angesichts dieser unterschiedlichen und sehr gegensätzlichen Aussagen ist es schwierig, eine verbindliche Richtlinie zu geben.

Für Gelegenheitsraucher sollte aber die Maßgabe gelten, im Antrag ehrlich zu antworten und im Zweifel auch beim Versicherer nachzufragen, wie man vorgehen soll. Im Zweifel kann der Versicherer dann nämlich keine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht geltend machen und somit auch keine Leistungsablehnung durchsetzen.

Für Raucher gelten besondere Tarife

Wer dagegen regelmäßig raucht, muss das im Versicherungsantrag in der Regel angeben. Der Versicherer erfragt dabei einen Betrachtungszeitraum. Sollte man innerhalb dieser Zeit regelmäßig rauchen oder geraucht haben, ist Ehrlichkeit angesagt. Meist wird der Versicherer dann einen Tarif für Raucher anbieten. Die Versicherungsprämien sind dafür etwas höher, weil das Risiko von gesundheitlichen Einschränkungen durch den Genuss von Zigaretten bekannt ist. Trotzdem ist es meist kein Problem für einen regelmäßigen Raucher, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen, deshalb gilt auch für diese Kunden, unbedingt ehrlich zu sein, wenn man den Versicherungsantrag ausfüllt.

Unklarheit bei nachträglichem Beginn des Rauchens

Sehr komplex wird die Situation auch, wenn man nach dem Vertragsabschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung begonnen hat, zur Zigarette zu greifen. Einige Versicherer fordern nicht, dieses Laster im Nachhinein zu melden. Andere Versicherer bieten einem Nichtraucher dagegen einen expliziten Nichtrauchertarif an, weil dieser etwas günstiger ist. Bei einem solchen Tarif muss man aber nachmelden, wenn man mit dem Rauchen beginnt. Aus diesem Grund ist es ratsam, den Versicherer zu fragen, ob man das erhöhte Risiko nach dem Beginn des Rauchens angeben muss.

Letztlich ist es auch in dieser Situation besser, ehrlich zu sein, damit der Versicherungsschutz nicht gefährdet ist. Selbst wenn der Versicherer die Prämien erhöht, ist das Risiko immer noch geringer als wenn man aufgrund des Griffs zur Zigarette bei Eintritt der Berufsunfähigkeit keinen Versicherungsschutz erhält.

Insgesamt gilt also, dass Versicherte ehrlich antworten sollten und im Zweifel lieber eine höhere Prämie für das höhere Risiko akzeptieren sollen als im Versicherungsfall ohne Schutz zu sein, weil man nicht ganz korrekt und vollständig auf Gesundheitsfragen geantwortet hat.

Berufsunfähigkeitsversicherung rauchen angeben bei E-Zigarette?

Derzeit ist die Diskussion wie schädlich eine E-Zigarette im Vergleich zur herkömmlichen Zigarette ist noch im vollem Gange. Insgesamt überwiegt jedoch mittlerweile die Meinung, dass die E-Zigarette deutlich weniger schädlich ist. Dennoch müssen Versicherer der Berufsunfähigkeitsversicherung hier nicht gleicher Meinung sein und können so beispielsweise für eine Risikobewertung zunächst einfach nur den Sachverhalt heranziehen, ob Nikotin inhaliert wird.

Da das Thema E-Zigarette noch relativ neu ist und auch der Gesetzgeber immer wieder bei den Regelungen des Tabaksgesetzes nachjustieren muss, könnten auch in diesem Zusammenhang noch Unklarheiten vorhanden sein. Ein Blick in das Vertragswerk der einzelnen Versicherer kann hier für Klarheit sorgen.

 

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