Berufsunfähigkeitsversicherung: Krankschreibung nicht immer Pflicht

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Geklagt hatte eine angestellte Ärztin, die an Krebs erkrankt war – Fraglich war im vorliegenden Fall, ob eine BU-Rente auch dann zu zahlen ist, wenn keine Krankschreibung und somit eine fortgeführte Berufstätigkeit vorliegt.

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Ein ärztlicher Nachweis über eine Krankheitsdauer von mindestens sechs Monaten und eine Reduzierung der Arbeitskraft auf höchstens 50 Prozent sind die wichtigen Voraussetzungen, damit ein Versicherer eine Leistung wegen Berufsunfähigkeit erbringt. Doch manche Patienten wollen trotz ihrer schweren Erkrankung mehr als 50 Prozent arbeiten. Jetzt sorgt ein interessantes Gerichtsurteil für Aufruhr, denn Versicherte können durchaus berufsunfähig sein und dennoch mehr als 50 Prozent arbeiten.

Gerichtsurteil Zahlung von BU-Rente

Geklagt hatte eine angestellte Ärztin, die an Krebs erkrankt war. Eine Krankschreibung lehnte sie ab, die Reduzierung der Arbeitszeit betrug lediglich 25 Prozent. Nach ärztlicher Meinung war ihre Erkrankung allerdings so schwerwiegend, dass sie ihrer Tätigkeit nicht weiter nachgehen konnte. Nach Ansicht des Versicherers liegt somit eine Überobligation vor (Urteil BGH VersR 2001, 89 vom 11.10.2000). Fraglich war im vorliegenden Fall, ob eine BU-Rente auch dann zu zahlen ist, wenn keine Krankschreibung und somit eine fortgeführte Berufstätigkeit vorliegt.

Im vorliegenden Fall war interessant, dass die Versicherungsbedingungen nicht allein ausschlaggebend für die Anerkennung einer Leistungspflicht des Versicherers waren. Vielmehr war das Urteil aus dem Jahr 2000 wegweisend für weitere Prozesse, die in jüngster Vergangenheit zur Leistungspflicht der BU-Versicherer geführt wurden. Viele Fragen zur Berufsunfähigkeitsversicherung sind nämlich juristisch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits entschieden, weitere Prozesse richten sich an den Urteilen aus. So war auch das Urteil aus dem Jahr 2000 wegweisend für weitere neue Fälle.

Demnach liegt eine Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn der Erkrankte seiner Tätigkeit noch mehr als 50 Prozent nachgehen will. Ob der Patient weiterhin 100 Prozent arbeitet oder auf 75 Prozent reduziert, spielt sogar keine Rolle, sofern die ärztliche Prognose so schwerwiegend ist, dass ein Verlust der Arbeitskraft von über 50 Prozent vorliegt. Der BU-Versicherer hat im vorliegenden Fall und in nachfolgenden Fällen deshalb jeweils nachträglich eine rückwirkende Leistungspflicht anerkannt und der Versicherten im Jahr 2013 eine entsprechende Summe zuerkannt.

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