Berufsunfähigkeitsversicherung: keine Leistungskürzung bei Laufzeitreduzierung

lupe gesetz
Foto: ©iStock.com/cruphoto
Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherter im Jahr 1998 eine Änderung an seinen Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen (BUZ) veranlasst.

Die Versicherungsdauer entspricht nicht der Leistungsdauer: Zu diesem Urteil ist das Oberlandesgericht Celle kürzlich gekommen. Geklagt hatte ein Versicherter mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, der die Dauer seines Versicherungsvertrags abkürzen wollte. Der Versicherer kürzte aber gleichzeitig die Leistungsdauer. Die Richter befanden, dass dieses Vorgehen nicht rechtmäßig sei.

Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherter im Jahr 1998 eine Änderung an seinen Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen (BUZ) veranlasst. Er wünschte für beide Verträge eine Versicherungsdauer über 17 Jahre. Die Leistungsdauer sollte dagegen erst am 01. Dezember 2034 enden. Im Jahr 2009 wurde bei dem Mann eine Berufsunfähigkeit festgestellt. Der Versicherer zahlte, stellte aber die Zahlung im Jahr 2014 ein. In der Folge klagte der Mann die Fortzahlung der Rente bis zum Jahr 2034 ein. Der Versicherer führte aus, es sei keine Leistungsdauer vereinbart, die über die Versicherungsdauer hinausgehe. Da der Kläger Versicherungsvermittler sei, müsse er wissen, dass mit einer Verringerung der Versicherungsdauer und der Beitragszahlungsdauer auch eine Verringerung der Leistungsdauer verbunden sei. Das Oberlandesgericht Celle sah dies anders (Az. 8 U 70/16).

Die Richter folgten der Auffassung des Versicherungsagenten. Sie begründeten ihre Meinung damit, dass der Versicherungsfachmann zwischen der Leistungsdauer und der Versicherungsdauer differenzieren könne. Deshalb sei der Änderungsantrag nicht so zu verstehen, dass sowohl die Versicherungsdauer als auch die Leistungsdauer zu reduzieren seien. Aus den vorgenommenen Änderungen gehe das nicht hervor, da lediglich die Versicherungsdauer und die Zahlungsdauer verändert wurden. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass gleichzeitig eine Leistungsdauer verringert werden solle.

Das Urteil könnte wegweisend sein für ähnlich gelagerte Fälle. Es bedeutet, dass ein Versicherter zwar die Dauer des Versicherungsvertrags und damit auch die Dauer seiner Beitragszahlung reduzieren kann, dass er aber gleichzeitig den vollumfänglichen Versicherungsschutz genießt. Auf diese Differenzierung kommt es im Einzelfall vor allem dann an, wenn ein Versicherter eine BU-Rente bis zum Beginn der Regelaltersrente beziehen will. Würde sich die Leistungsdauer verkürzen, könnte eine Deckungslücke entstehen, die für den Versicherten zu massiven Einkommensverlusten führt.

Mehr zum Thema

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Scroll to Top