Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt, erhält diese nur, wenn er in einem vergleichbaren Beruf nicht mehr arbeiten kann. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichtes hervor.
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Im vorliegenden Fall hatte ein Polizist auf die gesetzliche Rente geklagt und war abgewiesen worden, weil in nach dem Mehrstufenschema eine sogenannte abstrakte Verweisung in einen anderen Beruf hinnehmen musste. Das unterscheidet die Erwerbsminderungsrente grundsätzlich von der privaten BU-Rente, die ohne abstrakte Verweisung auskommt.
Zumutbarkeit des Vergleichsberufs
Erwerbsgeminderte Personen zumindest der Jahrgänge ab 1962 müssen schon seit 2001 mit der abstrakten Verweisung leben können, das heißt, in einem vergleichbaren Beruf eine Tätigkeit annehmen. Welche Tätigkeit das sein könnte, richtet sich nach einem sogenannten Mehrstufenschema. Der zumutbare Vergleichsberuf ist derjenige auf derselben Stufe wie der Ursprungsberuf, auch eine Stufe tiefer ist zumutbar. Der Antragsteller der vorliegenden Klage war aus seinem Beruf als Polizist auf eine Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter gewechselt und dann berufsunfähig geworden. Die Erwerbsminderungsrente verweigerte jedoch der Rentenversicherungsträger, da der Mann auch als Verwaltungsmitarbeiter arbeiten könne, wenn er einen entsprechenden, körperlich geeigneten Arbeitsplatz zugewiesen bekomme. Der Betroffene klagte vor dem Sozialgericht Rostock, unterlag und ging in Revision vor das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern. Dessen Richter folgen der Kollegenargumentation der Rostocker Kollegen, woraufhin der Kläger schließlich vor das Bundessozialgericht in Kassel zog. Dort unterlag er endgültig.
Mehrstufigkeit von Vergleichsberufen
Das BSG belegte die Abweisung der Klage mit § 42 Absatz 1 SGB VI (Vorliegen einer Berufsunfähigkeit ohne Möglichkeit der abstrakten Verweisung). Der Kläger hatte argumentiert, eine einfache Tätigkeit als Verwaltungsangestellter sei weder mit seiner Tätigkeit als Polizist noch mit der als wissenschaftlicher Mitarbeiter vergleichbar. Diese Argumentation wiesen die Kasseler Richter zurück. Ihr Mehrstufenschema richtet sich nach der Ausbildung ist wie folgt aufgebaut:
Stufe 1: ungelernt
Stufe 2: Berufsausbildung bis zwei Jahre
Stufe 3: Berufsausbildung über zwei Jahre
Stufe 4: Fachschule
Stufe 5: Fachhochschule
Stufe 6: Hochschule
Nach diesem Schema war die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter durch die des Verwaltungsangestellten zu kompensieren, denn es handle sich lediglich um die Differenz zwischen den Stufen 4 und 3 oder 5 und 4, so die Richter des Bundessozialgerichtes.