Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze stammt aus der gesetzlichen Krankenversicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird der Versicherungsbeitrag berechnet aus dem einheitlichen gesetzlich festgelegten Beitragssatz und dem Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten. Damit ist der Beitrag grundsätzlich abhängig von der Höhe des Bruttoeinkommens.

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Die Beitragsbemessungsgrenze gibt an, bis zu welchem jährlichen Bruttoarbeitsentgelt der Beitragssatz zur Anwendung kommt. Im Jahr 2011 lag die Beitragsbemessungsgrenze bei 44.550 Euro. Bis zu diesem Einkommen wird der Beitragssatz angewandt. Jegliches Einkommen, das darüber hinausgeht, bleibt beitragsfrei. Damit zahlen Arbeitnehmer mit einem Einkommen über 44.550 Euro pro Jahr für den darüber hinaus gehenden Anteil keine Versicherungsbeiträge in der Krankenversicherung.

Für Versicherte mit einem sehr hohen Einkommen bedeutet die Beitragsbemessung, dass nur ein bestimmter Teil ihres Einkommens der Beitragszahlung unterliegt. Gleichzeitig verdeutlicht dieser Ansatz aber auch, warum für viele Besserverdienende die PKV der günstigere Weg der Versicherung sein kann, denn bei einem hohen Einkommen und einem gesetzlichen Beitragssatz von derzeit 15,5 Prozent ohne Zusatzbeiträge ist der Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung durchaus eine teure Angelegenheit mit weniger umfangreichen Leistungen, die nicht zwingend zu rechtfertigen ist.

Beitragsbemessungsgrenze und die PKV

Die Beitragsbemessungsgrenze ist von der Versicherungspflichtgrenze zu unterscheiden. Sie lag in 2011 bei 49.500 Euro pro Jahr und gibt an, ab welchem Einkommen man nicht mehr sozialversicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung ist.

In der privaten Krankenversicherung spielt die Beitragsbemessungsgrenze nur im Zusammenhang mit dem Basistarif eine Rolle. Alle anderen Tarife in der privaten Krankenversicherung legen ihre Beiträge nach dem Alter, dem Gesundheitszustand und den gewünschten Tarifleistungen des Versicherten fest. Der Basistarif allerdings ist in der Höhe an der Beitragsbemessungsgrenze ausgerichtet und darf allenfalls so hoch sein, wie der aus der Beitragsbemessungsgrenze resultierende Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ein PKV Beitragsvergleich macht daher tatsächlich nur für die Private Krankenversicherung sinn.

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