Bisher waren Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei. Das Finanzministerium hat nun die Geltung für die Freigrenze von 44 Euro jedoch aufgehoben, sofern der Beitrag durch den Arbeitgeber gezahlt wird.
Bisher waren Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei, sie galten als ergänzender Bestandteil des Einkommens. Das Bundesfinanzministerium hat nun entschieden, dass diese Regelung ab Januar 2014 entfällt. Experten gehen davon aus, dass die betriebliche Krankenversicherung damit an Bedeutung verliert. Dagegen argumentieren viele Versicherungsfachleute, dass der Wert der betrieblichen Krankenversicherung als zusätzliches Instrument der Mitarbeiterbindung für jedes Unternehmen von so großer Bedeutung ist, dass die Aufhebung der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit kaum ins Gewicht fällt. Letztlich sei die geltende Freigrenze von 44 Euro meist schon durch andere Sachbezüge ausgereizt, die der Mitarbeiter zusätzlich bezieht. In solchen Fällen falle die betriebliche Krankenversicherung sowieso nicht unter die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit.
Auch für den Mitarbeiter sei der Abschluss einer betrieblichen Krankenversicherung dank günstiger Beiträge und durch den Wegfall von Gesundheitsprüfungen und Wartezeiten interessant. Deshalb dürfte sich trotz der neuen steuerlichen Regelung an der Nachfrage nach der ergänzenden Krankenversicherung nach Ansicht dieser Experten nichts ändern.