Urteil: Die Richter kamen zu dem Schluss, dass das Tragen von Brillen oder Kontaktlinsen auch bei gefährlichen Einsätzen möglich ist.
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Polizisten können auch bei einer Sehschwäche ihren Beruf ausüben. Das Tragen von Sehhilfen ist üblich und bei schwierigen Einsätzen möglich. So zumindest urteilte das Verwaltungsgericht München vor wenigen Tagen. Geklagt hatte eine Polizistin gegen ihren Dienstherren, der ihrer Meinung nach einen Anteil an einer Laser-Operation übernehmen müsste. Die private Krankenversicherung der Klägerin zahlte einen Anteil von 50 Prozent an den Behandlungskosten. Polizisten erhalten als Angestellte des Staates eine Beihilfe des Dienstherren für ihre Behandlungskosten.
Im vorliegenden Fall hatte die Polizistin Anspruch auf 50 Prozent der Krankheits- und Behandlungskosten. Diese resultierten durch die Sehschwäche der Patientin aus einer Laseroperation. Die Klägerin wird regelmäßig im Dienst gegen Gewalttäter eingesetzt. Das Tragen einer Sehhilfe sei bei diesen Einsätzen nicht möglich und im schlimmsten Fall sogar gefährlich. Deshalb ließ sie die Fehlsichtigkeit mit einer Laseroperation beheben und verlangte eine Kostenübernahme über 50 Prozent von ihrem Dienstherren. Dieser Fall musste nun vor dem Verwaltungsgericht München entschieden werden.
Die Richter kamen zu dem Schluss, dass das Tragen von Brillen oder Kontaktlinsen auch bei gefährlichen Einsätzen möglich ist. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Beihilfe, die Kosten seien durch die Klägerin aus eigener Tasche zu zahlen. Insbesondere begründete das Verwaltungsgericht sein Urteil damit, dass keine medizinische Notwendigkeit gegeben sei, eine Laseroperation durchzuführen (Az. M17 K13.3362).
Besonders überraschend war in diesem Zusammenhang die Reaktion der privaten Krankenversicherung der Patientin. Diese übernahm immerhin 50 Prozent der anfallenden Operationskosten und bezahlte somit insgesamt 3.000 Euro. Laser-Operationen sind selbstverständlich nicht zwangsläufig in jedem Tarif abgedeckt. Ist allerdings der Versicherer der Meinung, dass eine medizinische Notwendigkeit im Einzelfall gegeben ist, besteht bei hochwertigen PKV-Tarifen durchaus die Möglichkeit einer Kostenübernahme. Im vorliegenden Fall war dieser Einzelfall ebenso wie die medizinische Notwendigkeit offenbar gegeben. Deshalb entschied der Versicherer hier zugunsten der Versicherten, obwohl der Dienstherr eine Kostenbeteiligung aus der Beihilfe ablehnte.