Arglistige Täuschung begründet Wechsel in PKV-Basistarif

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Geklagt hatte eine Versicherte, die als freiwilliges Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse unter Vertrag war. Sie kündigte die Mitgliedschaft, um in die private Krankenversicherung zu wechseln.

Wenn ein privater Krankenversicherer einen Vertrag wegen arglistiger Täuschung mit Erfolg anficht, hat der Versicherte kein Recht, seine bis dahin bestehende freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse wieder aufzunehmen. Das hat das Bundessozialgericht in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 29. Juni 2016 festgelegt (Az. B 12 KR 23/14 R).

Geklagt hatte eine Versicherte, die als freiwilliges Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse unter Vertrag war. Sie kündigte die Mitgliedschaft, um in die private Krankenversicherung zu wechseln. Dabei legte sie der Kasse eine Mitgliedsbescheinigung des privaten Krankenversicherers vor. Kurze Zeit nach der Annahme der Kündigung stellte sich heraus, dass die Klägerin bei ihrer Beantragung der PKV-Mitgliedschaft falsche Angaben zum Gesundheitszustand gemacht hatte. Deshalb hob der Versicherer den Vertrag rückwirkend wegen arglistiger Täuschung auf. Damit hatte er vor Gericht Erfolg. In der Folge verlangte die Klägerin, den Vertrag bei der gesetzlichen Kasse erneut aufleben zu lassen. Diese Forderung wies die Kasse zurück, da sie den Vertrag zur freiwilligen Versicherung wirkungsvoll gekündigt habe. Deshalb sei eine Rückkehr in die GKV nicht mehr möglich.

Gegen diese Entscheidung der Kasse erhob die Versicherte Klage. Sie führte aus, dass die ausgesprochene Kündigung nicht wirksam sei. Aufgrund der rückwirkenden Anfechtung des privaten Versicherungsvertrags sei der Vertrag mit dem privaten Versicherer nicht entstanden. Deshalb sei auch der Nachweis der bestehenden privaten Versicherung gegenstandslos. Dieser Auffassung folgten weder die Vorinstanzen noch das Bundessozialgericht, das sich nun in letzter Instanz mit dem Fall beschäftigen musste. Alle Gerichte kamen zu der Überzeugung, dass die Klage unbegründet sei. Die Richter kamen sogar zu dem Ergebnis, dass die Klägerin durch ihre arglistige Täuschung nicht in besonderem Maße schutzwürdig sei.

Im Ergebnis ist die Klägerin nun nicht mehr gesetzlich versichert. Sie hat allerdings die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung im Basistarif abzuschließen. Damit bleibt die Zuordnung zur privaten Krankenversicherung unverändert bestehen.

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