Allianz mit Änderungen bei Beihilfe

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Im vierten Quartal des Jahres 2014 haben sich im Bereich der Beihilfe einige gesetzlich festgelegte Neuerungen ergeben.

Im vierten Quartal des Jahres 2014 haben sich im Bereich der Beihilfe einige gesetzlich festgelegte Neuerungen ergeben. Die Allianz informierte vor wenigen Tagen darüber, wie sich diese Änderungen in den Tarifbedingungen zur Beihilfe niederschlagen werden. Die Anpassungen greifen ausschließlich für Beihilfeberechtigte des Bundes und der Länder Bayern, Berlin und Rheinland-Pfalz. Zunächst wurden für Beihilfeberechtigte des Bundes einige Leistungsverbesserungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung in die Beihilfetarife übernommen. Für Versicherte ist allerdings wichtig zu wissen, dass sich daraus keine Änderungen der Tarifleistungen ergeben, da diese schon vor der Gesetzesänderung ein umfassendes Leistungsspektrum aufwiesen.

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Im Bundesland Bayern gelten ab sofort nur noch Beihilfeansprüche für apothekenpflichtige Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz. Allerdings wirkt sich auch diese Anpassung nicht auf die tariflichen Leistungen aus. In Berlin müssen die Beihilfeberechtigten des Landes zukünftig eine Anpassung der Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2014 hinnehmen. Die Kostendämpfungspauschale gilt als eine Art Eigenbeteiligung der Versicherten. Sie wird im vierten Quartal 2014 nachträglich für das ganze Jahr 2014 erhöht. Damit steigt auch die Eigenbeteiligung der Versicherten in Berlin.

In Rheinland-Pfalz ist eine Anpassung der Kostenübernahmen für eine Organtransplantation vorgesehen. Diese wird sich nicht auf die tariflichen Leistungen auswirken. Zusätzliche Kurse zur Prävention wie Gesundheitskurse und Mutter-Kind-Kurse werden weiterhin als Präventionsmaßnahmen gewünscht, eine Kostenübernahme findet allerdings nicht statt. Interessant dürfte eine Neuerung bei vollstationärer Pflege sein. Sofern die Kosten für eine vollstationäre Pflege die Leistungen der Beihilfe und der Pflegeversicherung übersteigen, übernimmt die Beihilfe diese anfallenden Kosten noch zusätzlich. Bei vollstationärer Pflege ergibt sich somit kein privater Absicherungsbedarf für den Versicherten. Anders sieht es dagegen im Bereich der ambulanten Pflege aus. Hier leistet die Beihilfe keine zusätzlichen Zahlungen, deshalb ist eine Zusatzabsicherung des Beihilfeberechtigten sehr zu empfehlen. Sie kann durch eine private Pflegeversicherung relativ kostengünstig sichergestellt werden, damit der Pflegebedürftige im Fall des Falles eine vollumfängliche Absicherung erhält.

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