Alkoholklausel private Krankenversicherung

LexikonDie Alkoholklausel in der privaten Krankenversicherung besagt, dass der Versicherer bei einer Arbeitsunfähigkeit durch eine Krankheit oder durch einen Unfall auch dann die Behandlungskosten übernimmt, wenn der vorherige Konsum von Alkohol die Ursache gewesen sein könnte. Ein Krankentagegeld zahlt der Versicherer allerdings nicht, wenn die Alkoholklausel Teil der Versicherungsbedingungen ist. Auch übernimmt die Gesellschaft keine Kosten für Entziehungsmaßnahmen oder für Entziehungskuren.

Kostenlos und unverbindlich Vergleich für die private Krankenversicherung >>

Insbesondere Selbständige oder Freiberufler sollten im Zusammenhang mit der Tagegeldversicherung genau auf die Alkoholklausel achten, denn ist sie Teil des Vertrags, zahlt der Versicherer auch nicht, wenn lediglich einmalig Alkohol konsumiert wurde. Somit ist das größte Problem der Alkoholklausel, dass keine Unterscheidung zwischen dem einmaligen Alkoholgenuss und eine Alkoholabhängigkeit gemacht wird.

Viele Versicherer verzichten aus diesem Grund heute auf die Aufnahme der Alkoholklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Eine Alkoholabhängigkeit wird dagegen durch die Suchtklausel erfasst, die viele Versicherer als Ersatz der Alkoholklausel in ihre Vertragsbedingungen aufgenommen haben.

Die private Krankenversicherung unterscheidet sich an dieser Stelle deutlich von der gesetzlichen Krankenversicherung, die beide Klauseln nicht kennt. Da aber insbesondere die Alkoholklausel zu größten Problemen hinsichtlich der Kostenübernahme führen wird, sollten Versicherte bei der Wahl ihres Tarifs darauf achten, dass diese Klausel nicht Bestandteil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist. Da selbst der einmalige Genuss von Alkohol zu einem Leistungsausschluss führen würde, müssen Versicherte damit rechnen, im Zweifel kein Krankentagegeld zu erhalten oder einen Teil ihrer Kosten aus eigener Tasche zahlen zu müssen. Deshalb sollte der Tarif so gewählt sein, dass mindestens die Alkoholklausel nicht Bestandteil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist.

Nach oben scrollen