Abstrakte Verweisung

Die „Abstrakte Verweisung“ ist eine der wichtigsten Klauseln im Versicherungsvertrag jeder Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie besagt, dass der Versicherer das Recht hat, den Versicherten auf die Übernahme einer anderen Tätigkeit zu verweisen, falls dieser den Eintritt des Versicherungsfalls geltend macht.

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Konkret steht dem Versicherer dann das Recht zu, von dem Versicherten die Aufnahme einer anderen zumutbaren Tätigkeit zu verlangen, bevor der Leistungsfall eintritt. Der Versicherer wird also die Zahlung der BU-Rente verweigern, solange der Versicherte noch irgendeine andere Tätigkeit ausüben kann. Völlig unerheblich ist dabei, ob diese Tätigkeit den gleichen sozialen Standard, die gleiche Wertschätzung und das gleiche Einkommen mit sich bringt. Auch die erforderlichen Qualifikationen spielen dabei keine Rolle. Sehen die Versicherungsbedingungen das Recht zur abstrakten Verweisung vor, hat der Versicherte eine andere Tätigkeit auszuüben, bevor der Versicherungsfall eintritt.

Die Genehmigung einer Berufsunfähigkeitsrente wird damit in unzähligen Fällen praktisch ausgeschlossen sein. Nicht umsonst weisen die etablierten Ratingagenturen und die großen Verbraucherschutzinstitutionen in ihren unabhängigen Verbrauchertests und Tarifvergleichen deshalb darauf hin, dass nur Tarife zum Testsieger gekürt werden, die die Klausel der abstrakten Verweisung nicht enthalten.

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