Der Begriff Abrechnungsprinzip greift in der gesetzlichen ebenso wie in der privaten Krankenversicherung. Er gibt an, wie die erbrachten Leistungen von Arzt, Zahnarzt oder Krankenhaus mit der Krankenkasse verrechnet werden. In der gesetzlichen Krankenkasse wird nach dem so genannten Sachleistungsprinzip abgerechnet.
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Das bedeutet, der Versicherte erhält grundsätzlich von seiner Versicherung kein Geld für die erbrachte Leistung erstattet, denn das braucht er nicht. Er bekommt vielmehr eine Sachleistung in Form der ärztlichen Behandlung, und die erbrachte Leistung wird direkt zwischen der Versicherung und dem Arzt, Zahnarzt oder Krankenhaus abgerechnet. Damit erhält der Versicherte auch keinen Einblick, in welcher Höhe die Krankheits- und Behandlungskosten angesetzt wurden.
In der privaten Krankenversicherung wird dagegen nach dem Kostenerstattungsprinzip abgerechnet. In der Regel stellen Arzt, Zahnarzt oder Krankenhaus die Rechnung an den Versicherten, der sie im Rahmen der vereinbarten Tarifleistungen wiederum bei seiner Versicherung zur Erstattung vorlegt.
Allerdings kann im Einzelfall auch eine direkte Abrechnung zwischen dem Krankenhaus und der Krankenkasse vereinbart werden, was sich besonders bei kostspieligen Operationen empfiehlt.
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